•(1) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •darf •ihm •ihr •nach •§ 16 Abs. 2 Satz 2 •§ 16 Abs. 2 Satz 3 •oder, •§ 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 •oder § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3 •mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 •oder nach § 20a •vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.
•(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.