•(1) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 •Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 •begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. •Es •Sie •kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
•(2) Dem Bundesaufsichtsamt sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist.