Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
51

Zu § 19 (Internationale Zusammenarbeit)

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 10 der Insider-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Absatz 1

Entsprechend der Insider-Richtlinie wird das Bundesaufsichtsamt verpflichtet, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften erforderlichen Informationen zu übermitteln. Im Falle eines Auskunftsersuchens dieser Stellen macht das Bundesaufsichtsamt von seinen Rechten nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen kommt eine wesentliche Bedeutung zu, um grenzüberschreitende Insider-Fälle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes wirksam bekämpfen zu können.

Zu Absatz 2

Bei der Übermittlung von Informationen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen muß das Bundesaufsichtsamt darauf hinweisen, daß die Informationen ausschließlich zur Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden. Unberührt bleibt hiervon die Verwendung der Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen dieser Stellen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben.

Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus zustimmen, daß die zuständigen Stellen die übermittelten Informationen auch für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Überwachungsbereiche verwenden, sofern den Erfordernissen des Datenschutzes nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprochen ist.

Zu Absatz 3

Das Recht des Bundesaufsichtsamtes, die Übermittlung von Informationen zu verweigern, wenn bestimmte vorrangige Interessen des Staates betroffen sind, wenn aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, ist ebenfalls in der Insider-Richtlinie festgelegt (Artikel 10 Abs. 2).

Zu Absatz 4

Die in Absatz 2 festgelegten Verwendungszwecke beim Austausch von Informationen gelten entsprechend, wenn das Bundesaufsichtsamt Informationen von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält.

Zu Absatz 5

Die wirksame Bekämpfung des Insider-Handels setzt auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten voraus. Das Bundesaufsichtsamt wird ermächtigt, auch mit diesen Stellen Informationen auszutauschen, soweit dies zur Überwachung von Verboten von Insidergeschäften erforderlich ist. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann das Bundesaufsichtsamt, soweit erforderlich, von den Befugnissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch machen. Für die Weitergabe personenbezogener Daten sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 über den Datenschutz zu beachten.