Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
Zu Nummer 2 (§§ 2a, 12, 19, 26, 30, 36a, 36c)
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, daß mit dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1251) für die bis dahin bestehende gemeinschaftsrechtliche Struktur und die mit dem Vertrag neu hinzugekommenen Bereiche ein gemeinsames Dach geschaffen wurde. Infolgedessen wird nun nicht mehr auf die Mitgliedstaaten der einzelnen Gemeinschaften, sondern auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998 | Seite |
Zur neuen Nummer 7 a (§ 19 Abs. 2)
Bislang dürfen die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die vom BAWe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zur Überwachung der Verbote von Insidergeschäften erhaltenen Informationen ausschließlich für diesen Zweck verwenden. Eine Weitergabe
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998 | Seite |
an andere Staaten zur Insiderverfolgung sowie die Verwendung für andere aufsichtsrechtliche Zwecke - wie z. B. die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln oder die Aufdeckung von Kursmanipulationen - ist nach § 19 Abs. 2 in der geltenden Fassung nicht zulässig.
Der neue § 19 Abs. 2 Satz 2 ermöglicht die Verwendung der übermittelten Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 unter der Voraussetzung, daß das BAWe dieser anderweitigen Verwendung zustimmt. Die Regelung entspricht dem § 19 Abs. 4 Satz 2, der den umgekehrten Fall der anderweitigen Informationsverwendung durch das BAWe mit Zustimmung der übermittelnden Stelle erfaßt. Sie ermöglicht eine verbesserte internationale Zusammenarbeit.