Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
52

Zu § 20 (Ausnahmen)

Die Insidervorschriften sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder für deren Rechnung handelnden Person getätigt werden. Hierunter fallen u. a. auch die Schuldenverwaltung oder die Marktpflegeaktivitäten der Deutschen Bundesbank. Artikel 2 Abs. 4 der Insider-Richtlinie wird insoweit in deutsches Recht umgesetzt.