Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
89

Zu Nummer 14 (Abschnitt 4, §§ 20a, 20b) § 20a

§ 20a enthält den Tatbestand des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation. Die Vorschrift löst die bisherige Regelung des § 88 BörsG ab. Die Tathandlung ist jedoch als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (vgl. § 39 Abs. 1). Sofern durch eine in § 20a Abs. 1 beschriebene Tathandlung zudem auf den inländischen Börsen- und Marktpreis eines Vermögenswertes eingewirkt wird, liegt eine Straftat vor (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 4).

Zu Absatz 1

Der sachliche Schutzbereich der Vorschrift umfasst die Börsen- und Marktpreisbildung bei Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Rechten auf Zeichnung sowie ausländischen Zahlungsmitteln im Sinne des § 59 Abs. 2 BörsG. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate sind solche im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 2. Wie bei der Definition der Insiderpapiere in § 12 Abs. 2 sind auch die Rechte auf Zeichnung erfasst. Im Hinblick auf ihre Funktion als Underlying für Warenderivate sind schließlich Waren in den Schutzbereich der Norm einbezogen.

Voraussetzung ist, dass die genannten Instrumente an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Damit soll die Funktionsfähigkeit der überwachten Wertpapiermärkte geschützt werden. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob das Geschäft in dem zugelassenen oder einbezogenen Vermögenswert an der Börse abgeschlossen wird oder der Abschlusskurs außerbörslich erfolgt; das Verbot erstreckt sich auf beide Fälle. Dies ist erforderlich, da auch außerbörslich vorgenommene Manipulationen die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte beeinträchtigen können.

Geschützt werden auch Vermögenswerte, die an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum Handel zugelassen sind. Aufsichtsrechtlich sind damit auch Manipulationen in ausländischen Vermögenswerten erfasst, sofern ein Teil der Handlung im Inland vorgenommen worden ist. Tatbegehungen im Ausland werden strafrechtlich durch die Regelung des § 38 Abs. 2 erfasst, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Damit wird — entsprechend der Insiderregelung und der geplanten Richtlinie über den Marktmissbrauch — die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte innerhalb des EWR geschützt.

Tathandlung ist wie bei der bisherigen Regelung des § 88 BörsG zum einen die unrichtige Angabe über Umstände, die für die Bewertung der in den Schutzbereich der Norm einbezogenen Handelsgüter erheblich sind. Erfasst wird auch das Unterlassen derartiger Angaben, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Verpflichtung nach § 15 WpHG zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen.

Verboten ist zum anderen, eine sonstige Täuschungshandlung vorzunehmen. Hierunter fallen insbesondere Transaktionen, die über die tatsächliche Geschäftslage in einem Vermögenswert täuschen. Dies ist einerseits die Kursbeeinflussung durch fiktive Geschäfte. Dazu gehören Geschäfte mit identischen Vertragspartnern („Wash Sales"); alle Transaktionen lassen sich nur einem einzigen wirtschaftlich Berechtigten zurechnen, einschließlich Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Erfasst werden zudem Geschäfte, bei denen Auf- und Gegenaufträge aufeinander abgestimmt sind („Matched Orders") sowie abgesprochene Geschäfte zwischen mehreren Vertragspartnern, bei denen im Vorhinein feststeht, dass Gegenaufträge erteilt werden, die allein oder zusammen in Höhe, Zeit und Preis dem Erstauftrag entsprechen.

Beide Arten von fiktiven Geschäften sind dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die wirtschaftliche Relevanz fehlt, die ansonsten Wertpapiertransaktionen zukommt. Sie werden allein zum Zweck vorgenommen, erhöhte Umsätze und damit einen aktiven Markt und entsprechende Liquidität vorzutäuschen.

Über die tatsächliche Geschäftslage täuschen können aber auch effektive Geschäfte. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung mehrerer Kaufaufträge zu sukzessiv höheren Preisen oder bei Aufträgen größeren Volumens, die am Ende des Tages erteilt werden der Fall. Denkbar ist aber auch die Erteilung von Verkaufsorders oder eine Manipulation durch Leerverkäufe. Eine Täuschung im Sinne der Vorschrift begeht aber auch derjenige, der sich bei einem Derivat oder einem Basiswert die Kontrolle über die Nachfrage verschafft, so dass er eine beherrschende Stellung gewinnt, die er zur Manipulation des Preises des Derivates oder des Basiswertes ausnutzen kann. Gleiches gilt, wenn durch Verknappung eines Wertes und die daraus resultierende Kontrolle der Nachfrageseite der eintretende Mangel ausgenutzt wird, um die Preise in dem Wert künstlich hoch zu treiben.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

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90

Eine sonstige Täuschungshandlung stellt auch das Ausstreuen von Gerüchten dar. Als unverbürgte Nachrichten fallen sie nicht unter den Begriff der Angaben und werden daher nicht schon von der Nummer 1 erfasst.

Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert ebenso wie die bisherige Regelung des § 88 Börsengesetz nicht, dass durch die Angaben oder Handlungen tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt wird. Erforderlich ist lediglich die vollendete Anwendung der für eine Preisbeeinflussung geeigneten Mittel. In diesem Fall ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (§ 39 Abs. 1), der somit als Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Soweit tatsächlich durch eine der in Absatz 1 beschriebenen Handlungen auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt wird, liegt eine Straftat vor (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 4).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung, um den Tatbestand des Absatzes 1 zu konkretisieren. In der Praxis haben sich bereits heute schon eine Vielzahl von Manipulationstechniken entwickelt. Eine umfassende gesetzliche Regelung ist daher nicht möglich. Insbesondere bei den sonstigen Täuschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wird es notwendig sein, Täuschungshandlungen zu beschreiben, bei deren Vorliegen von einer manipulativen Absicht auszugehen ist.

Nach Absatz 2 Nr. 3 kann durch Rechtsverordnung auch bestimmt werden, wann in keinem Fall ein Verstoß gegen das Manipulationsverbot vorliegt. Ziel dieser Regelung ist, den Marktteilnehmern konkrete Leitlinien an die Hand zu geben, mit Hilfe derer deutlich wird, welche Handlungen marktkonform sind und damit keinen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 darstellen. Ein solches Bedürfnis ergibt sich insbesondere bei der Kursstabilisierung als Maßnahme zur Glättung von Kursschwankungen bei der Emission von Wertpapieren. Häufig soll ein durch ein großes Angebot drohender Preisdruck vermieden werden. Eine Sonderregelung für diese Fälle rechtfertigt sich im Hinblick auf die Funktion der Börse, einen ordnungsgemäßen Handel aufrechtzuerhalten und die Preiskontinuität sicherzustellen. Eine Freistellung vom gesetzlichen Verbot kann aber nicht pauschal erfolgen. Die Rechtsverordnung hat vielmehr zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere in welchem quantitativen und zeitlichen Rahmen, Maßnahmen der Kursstabilisierung eingesetzt werden dürfen, und welche Transparenzanforderungen an derartige Markteingriffe zu stellen sind.

Durch die Möglichkeit der Subdelegation auf die Bundesanstalt besteht zudem die Möglichkeit, auf neue Manipulationstechniken schneller reagieren zu können.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
59

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    „Abschnitt 4

    Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation

  2. § 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

(1) Es ist verboten,

 

  1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    „Abschnitt 4

    Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation

    § 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

(1) Es ist verboten,

 

    1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder

 

    1. unverändert

 

    1. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

 

    1. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
60

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

    Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 59 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die

    1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

 

    Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die

    1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

 

    1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,

 

    1. unverändert

 

    1. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und

 

    1. unverändert

 

    1. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.

 

    1. unverändert

 

    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 

    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
19

Zu Nummer 14 (§ 20a)

Durch die Änderung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wird für den Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation durch sonstige Täuschungshandlungen darauf abgestellt, dass der Täter eine Täuschungshandlung vornimmt, um auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken. Zielrichtung des Handels ist somit die Preisbeeinflussung. Damit wird eine Abgrenzung zwischen legitimen Transaktionen, die ebenfalls die Preisbildung beeinflussen können, und unerwünschten Manipulationen vorgenommen. Dabei ist nicht allein auf objektive Kriterien abzustellen. Vielmehr liegt der Unrechtsgehalt auf der subjektiven Seite des Handelnden. Der Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes wird in diesen Fällen mit dem Ziel vorgenommen, eine unzutreffende Information in den Markt zu geben. Die Vorschrift greift damit Regelungen auf, die zur Konkretisierung des Manipulationstatbestandes auch in einem Entwurf einer europäischen Marktmissbrauchsrichtlinie gemacht werden. Ein sanktionswürdiges Verhalten ist danach unter anderem gegeben, wenn durch die Transaktion andere Marktteilnehmer zum Handel veranlasst werden sollen, indem durch das Geschäft der falsche Eindruck von Handelsaktivitäten erweckt werden soll. Hierzu zählen aber auch Geschäfte zu einem bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise die Beeinflussung des Kassakurses zu dem Zweck, auf den Abrechnungskurs am Terminmarkt einzuwirken.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Durch den Begriff der „sonstigen Täuschungshandlungen" werden nicht nur Scheingeschäfte (fiktive Geschäfte) erfasst, sondern auch effektive Geschäfte, die nur unter besonderen Voraussetzungen als sanktionswürdige Manipulation anzusehen sind. Damit ergeben sich bei den durch die Norm erfassten Fällen Unterschiede hinsichtlich des Unrechtsgehalts der Handlungen. Diese Aktivitäten sollten daher auf der Ebene des Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt werden und nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Erst bei Hinzutreten eines weiteren unrechtssteigernden Merkmals, in diesem Fall die tatsächliche Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis, ist eine strafrechtliche Sanktionierung angezeigt. In der Praxis werden sowohl fiktive als auch effektive Geschäfte, insbesondere bei einem größeren Volumen der Transaktion, regelmäßig auf den Börsen- oder Marktpreis einwirken.

Darüber hinaus ist § 20a WpHG als Verwaltungsverbot ausgestaltet. Im Gegensatz zu § 88 BörsG ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot nicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sondern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Damit besteht die Möglichkeit, im Vorfeld strafrechtlicher Verfolgung dem Verbot durch die Verhängung von Bußgeldern Geltung zu verschaffen.

Nach Absatz 2 Satz 1 bedarf eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung des Tatbestandes nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates. Die Änderung berücksichtigt, dass durch das Verbot insbesondere die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an den Börsen gewährleistet werden soll. Für die Überwachung der Börsen und des ordnungsgemäßen Handels sind wiederum die Börsenaufsichtsbehörden auf der Grundlage des Börsengesetzes zuständig (§ 1 Abs. 3 BörsG-E). Daher ist es sachgerecht, die Rechtsverordnung, mit der das gesetzliche Verbot spezifiziert werden soll, in enger Abstimmung mit den Ländern zu erlassen.