Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
37

Zu § 20a

Die Regelung des Verbots der Marktmanipulation ist den Vorgaben der Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie anzupassen.

Zu Absatz 1

Satz 1 Nr. 1 setzt Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Der Begriff der unrichtigen Angaben wird durch „irreführende" Angaben ergänzt und beinhaltet damit auch Angaben, welche zwar inhaltlich richtig sind, jedoch aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger der Information eine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahe legen. Der in Artikel 1 Nr. 2c der Marktmissbrauchsrichtlinie enthaltenen Regelung zu Journalisten wird in der praktischen Anwendung dieser Vorschrift durch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und der Überprüfung von Quellen und dem Grundrecht der Pressefreiheit Rechnung zu tragen sein. Der Begriff des Vermögenswertes wird entsprechend der Terminologie der Marktmissbrauchsrichtlinie in den Begriff des Finanzinstruments geändert. Satz 1 Nr. 2 wurde zur Umsetzung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a der Marktmissbrauchsrichtlinie neu eingefügt. Nummer 3 setzt in Verbindung mit § 3 der Rechtsverordnung nach § 20a Abs. 2 Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Das bisherige Absichtsmerkmal („um ... einzuwirken") wird in das Tatbestandsmerkmal der objektiven Preiseinwirkungseignung geändert. In der Praxis führte das bisherige Absichtserfordernis regelmäßig zu erheblichen Beweisproblemen. Darüber hinaus steht diese Änderung auch im Einklang mit Artikel 1 Nr. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie, der ein Absichtselement nicht voraussetzt.

Zu Absatz 2

Neu eingeführt wurde die Ausnahme vom Verbot des § 20a Abs. 1 Nr. 2, wenn der Handelnde legitime Gründe für sein Handeln hatte und die Bundesanstalt die entsprechende Marktpraxis, wie von Artikel 1 Nr. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehen, als zulässig anerkennt. Eine Anerkennung durch die Bundesanstalt kann auch ex post erfolgen. Allerdings trägt der Marktteilnehmer dann das Risiko, dass er den Tatbestand des § 20a Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht. Entsprechend der Formulierung in Artikel 1 Nr. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie können nur solche Gepflogenheiten anerkannt werden, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen von einem Marktteilnehmer erwartet werden können. Der durch Artikel 1 Nr. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand vorgesehene subjektive Element der legitimen Gründe ist in diesem Zusammenhang lediglich dann zu verneinen, wenn festgestellt werden kann, dass der Handelnde in betrügerischer oder manipulativer Absicht gehandelt hat.

Zu Absatz 3

Satz 1 setzt Artikel 8 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und verweist auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 2273/2003. Satz 4 erstreckt die Regelungskraft der EU-Verordnung auf den Freiverkehr.

Zu Absatz 4

Ausländische Zahlungsmittel und Waren bleiben durch diese Vorschrift entsprechend der bisherigen Regelung in § 20a Abs. 1 Satz 2 mögliche Objekte einer Marktmanipulation.

Zu Absatz 5

Die Verordnungsermächtigung entspricht in den Nummern 1, 3 und 4 der bisherigen Fassung. Mit den Nummern 2 und 5 wird entsprechend Artikel 1 Nr. 2 und 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie die Möglichkeit geschaffen, durch Rechtsverordnung anhand der Erfahrungen in der Praxis und europarechtlicher Entwicklungen die Begriffe der falschen und irreführenden Signale bei der Beurteilung des Vorliegens einer Marktmanipulation und die bei der Einschätzung von Marktpraktiken zu berücksichtigenden Faktoren flexibel anpassen zu können.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
2

  1. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 20a Abs. 2 Satz 1 und 2 WpHG)

  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

    1. in § 20a Abs. 2 Satz 1 WpHG-E eindeutig zu regeln, was „legitime Gründe" sind, und
    2. klarzustellen, ob und wie sichergestellt ist, dass die Entwicklung neuer — zulässiger — Marktpraktiken durch § 20a Abs. 2 Satz 2 WpHG-E nicht beeinträchtigt wird.

    Begründung

    Zu Buchstabe a

    Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 WpHG-E gilt das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn u. a. der Handelnde „legitime Gründe" hat. Solche Gründe können sowohl objektiven als auch subjektiven Charakter haben. In der Begründung zu Absatz 2 wird ausgeführt, dass das als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand vorgesehene subjektive Element der legitimen Gründe in diesem Zusammenhang lediglich dann zu verneinen ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Handelnde in betrügerischer oder manipulativer Absicht gehandelt hat. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine einschränkende Konkretisierung lediglich in der Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Bestimmtheitsgrundsatz) an eine bußgeld- und strafbewährte Verbotsnorm genügt, auch wenn es sich hier um einen Ausnahmetatbestand handelt.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
3

    Zu Buchstabe b

    Nach § 20a Abs. 2 Satz 2 WpHG-E gelten nur solche Gepflogenheiten als zulässige Marktpraxis, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Der Entwurf der Richtlinie 2004/.. /EG der Kommission vom ... zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. EU L ... S. ...) — verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 2 Nr. 2 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Marktpraktiken und insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken nicht deshalb für unzulässig erklären, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Eine solche Sicherstellung dient dem Schutz der Marktteilnehmer und entspricht wirtschaftlicher Notwendigkeit. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ausdrücklich auch dieser Richtlinienentwurf umgesetzt werden.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
3

  1. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 20a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 WpHG)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen des § 20a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 WpHG-E in materieller und systematischer Hinsicht kompatibel sind.

    Nach § 20a Abs. 2 Satz 2 WpHG-E gelten als „zulässige Marktpraxis" nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis anerkannt werden. Das Verhältnis dieser Regelung zu § 20a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WpHG-E ist unklar. Danach können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen werden über „Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten und über das Verfahren zur Feststellung einer zulässigen Marktpraxis". Auch die Gesetzesbegründung gibt über das Verhältnis beider Regelungen keinen Aufschluss.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
6

  1. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 20a Abs. 2 Satz 1 und 2 WpHG)
  2. Die Bundesregierung vermag sich der Anregung des Bundesrates nicht anzuschließen.

    1. Der Begriff der „legitimen Gründe" in § 20a Abs. 2 Satz 1 WpHG-E entspricht dem Wortlaut von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie und beschränkt sich bereits dem Wortlaut nach auf subjektive Motive des Handelnden, welche nicht darauf gerichtet sein dürfen, den Markt oder andere Handelsteilnehmer in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Die Formulierung ist insoweit eindeutig.
    2. Auch die Formulierung in § 20a Abs. 2 Satz 2 WpHG-E entspricht dem Wortlaut von Artikel 1 Nummer 5 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie und beinhaltet durch die Worte „als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die ... von der Bundesanstalt ... anerkannt werden" die Möglichkeit, dass entsprechende Maßnahmen neu entwickelt und von der Bundesanstalt — auch ex post — anerkannt werden. Der Entwicklung neuer zulässiger Marktpraktiken steht die Gesetzesformulierung nicht entgegen.
  1. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 20a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

    Im Hinblick auf das Verhältnis der beiden Normen ist darauf hinzuweisen, dass in § 20a Abs. 2 Satz 2 eine Legaldefinition einer zulässigen Marktpraxis gegeben wird. Durch die Rechtsverordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WpHG-E sollen dagegen lediglich nähere Bestimmungen über das Verfahren und die Kriterien für eine Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis geschaffen werden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
23

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

„§ 20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

  1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

„§ 20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

  1. unverändert

 

  1. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder

 

  1. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
24

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

 

  1. unverändert

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

 

  1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder

 

  1. unverändert

 

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

 

  1. unverändert

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EUNr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in Freiverkehr oder in den geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EUNr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
25

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten,

 

  1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,

 

  1. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,

 

  1. unverändert

 

  1. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen und

 

  1. unverändert

 

  1. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten und das Verfahren zur Feststellung einer zulässigen Marktpraxis.

 

  1. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen."

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
52

Zu Nummer 7 (§ 20a)

In Absatz 1 Nr. 2 und in Absatz 5 Nr. 2 wird der mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz einheitlich weggefallene Begriff des „Kurses" durch das Begriffspaar „Börsen- oder Marktpreis" ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

In Absatz 2 wird in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 der EU-Durchführungsrichtlinie 2004/72/EG durch den angefügten Satz 3 klargestellt, dass eine neu entwickelte Marktpraxis bereits ohne eine Anerkennung durch die Bundesanstalt zulässig sein kann.

In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Berichtigung der Bezeichnung der EU-Verordnung (EG) Nr. 2273/2003.

In Absatz 4 wird der Verweis auf die Absätze 2 und 3 erweitert, da die hierin geregelten Ausnahmevorschriften nach der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie auch auf Devisen und Waren anzuwenden sind.

Die Verordnungsermächtigung in Absatz 5 Nr. 2 wird aufgrund weiterer Bestimmungen in der EU-Richtlinie 2003/ 124/EG zur Durchführung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie auf nähere Bestimmungen über das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus erweitert.

In der Verordnungsermächtigung in Absatz 5 Nr. 5 wird entsprechend der Formulierung in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Feststellung" durch das Wort „Anerkennung" ersetzt, um einen inhaltlichen Gleichklang der Vorschriften zu erreichen. Mit dieser Änderung wird der Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 5 Nr. 9) gefolgt.

Durch den neu eingeführten Absatz 6 soll für Journalisten, welche in Ausübung ihres Berufes handeln, eine nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie entsprechende Regelung getroffen werden.