Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
§ 20b
Zu Absatz 1
Die Vorschrift weist der Bundesanstalt die Aufgabe zu, die Einhaltung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation zu überwachen. Damit liegt die Verfolgung von Marktmissbrauch in einer Hand, da das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel heute schon für die Überwachung des Verbots des Insiderhandels zuständig ist. Bei ihrer Tätigkeit arbeitet die Bundesanstalt mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden im Inland und Ausland zusammen. Im Inland ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den Handelsüberwachungsstellen der Börsen von Bedeutung. Durch die Verpflichtung der Handelsüberwachungsstellen nach § 1b Abs. 5 Satz 4 und 5 BörsG zur unverzüglichen Übermittlung von Tatsachen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt, insbesondere in Insiderangelegenheiten und bei der Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulationen, erforderlich sind, ist gewährleistet, dass die Bundesanstalt auch bei Kursmanipulationen die notwendigen Informationen erhält.
Die grundsätzliche Kompetenz der Länder im Bereich der Börsenaufsicht wird durch die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulationen auf die Bundesanstalt nicht betroffen. Die Börsenaufsichtsbehörden der Länder sind weiterhin für die Aufsicht über die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie des ordnungsgemäßen Börsenhandels zuständig. Hierzu gehört insbesondere die Überwachung der ordnungsgemäßen Preisfeststellung.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 kann die Bundesanstalt, wie auch im Rahmen der Insiderverfolgung, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, sofern Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kurs- und Marktpreismanipulationsverbot vorliegen. Zusammen mit der Ermächtigung nach Absatz 3 erhält die Behörde damit die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen.
Anders als § 16 Abs. 2 knüpft § 20b Abs. 2 bei den Verpflichteten nicht an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen an, sondern an den Begriff der Beteiligten. Auf Grund der Tathandlungen, beispielsweise die Verbreitung unrichtiger Angaben, muss der Adressatenkreis der Norm weit sein. Darüber hinaus muss auch die Verfolgung von so genannten Manipulationsketten möglich sein. Die Aufsicht muss in den Fällen, bei denen in die Abwicklung des Geschäfts mehrere Personen einbezogen sind, den Weg von der Ausführung, die u. U. ohne Manipulationsabsicht vorgenommen wurde, bis zum eigentlichen Täter zurückverfolgen können.
Sofern Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot in § 20a vorliegen, haben die Beteiligten der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung besteht in dem Rahmen, in dem dies für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist. Im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung getätigter Geschäfte und der dahinter stehenden Auftraggeber oder Personen regelt Satz 2 ausdrücklich die Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen auch hinsichtlich der Bestandsveränderungen in Vermögenswerten sowie zur Offenlegung der Identität weiterer Beteiligter. Die Kenntnis über Transaktionen gibt zum einen Hinweise auf ein etwaiges wirtschaftliches Interesse oder entsprechende geldwerte Vorteile auf Grund der vorgenommenen Täuschungshandlung. Zum anderen wird eine konsolidierte Betrachtungsweise anhand der Geschäfte möglich. Erfasst werden mit den weiteren Beteiligten insbesondere die Auftraggeber und die aus den Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen. Dieses Auskunftsrecht ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Bundesanstalt Maßnahmen gegen die dahinter stehenden Personen ergreifen kann. Auch gegenüber den so ermittelten
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Personen hat die Behörde die nach Satz 1 und 2 genannten Befugnisse und damit die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen.
Zu Absatz 3
Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von der Behörde zur Überwachung beauftragten Personen haben das Recht, Geschäftsräume sowie Grundstücke der Beteiligten aus den zuvor genannten Gründen zu betreten. Die Befugnis ist in den Fällen notwendig, in denen keine, nur unvollständige oder unklare Auskünfte oder Unterlagen erteilt oder vorgelegt wurden. Soweit es um eine Betretung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geht oder die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist dies ohne Einverständnis nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. So kann beispielsweise der Zugang zu einer Wohnung erforderlich sein, weil es sich bei dem Beteiligten um eine natürliche Person handelt, die nicht über eigene Geschäftsräume verfügt. Die Befugnisse zum Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken schränkt das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG ein; das Grundrecht ist unter Angabe des Artikels nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu nennen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den großen wirtschaftlichen Schaden, den Verstöße gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation verursachen können, ist es notwendig, dass die Maßnahmen der Bundesanstalt — entgegen der grundsätzlichen Regelung nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) — mit ihrem Erlass sofortige rechtliche Wirkung entfalten.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift sieht, ebenso wie § 16 Abs. 8 im Rahmen der Insiderregelungen, die Verschwiegenheitspflicht der Beteiligten über das Auskunftsverlangen der Bundesanstalt oder über ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren vor, sofern es sich bei dem Beteiligten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein inländisches Unternehmen handelt, das zum inländischen Börsenhandel zugelassen ist. Damit ist klargestellt, dass sich ein solches Unternehmen nicht auf etwaige Treuepflichten gegenüber seinen Kunden berufen kann und diese entsprechend unterrichten darf. Die Regelung soll sicherstellen, dass Ermittlungen der zuständigen Behörden nicht behindert oder die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird.
Zu Absatz 6
Die Bundesanstalt hat wie bei der Verfolgung von Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot einen Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn sich nach ihren Erkenntnissen der Verdacht einer Kurs- oder Marktpreismanipulationsstraftat ergibt. Damit wird klargestellt, dass bei Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 die Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entscheidet.
Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 finden die Regelungen über die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaft (§ 18 Satz 2), die internationale Zusammenarbeit (§ 19) und die Ausnahmen (§ 20) entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung der Regelungen ist auf Grund der vergleichbaren Sachverhalte angezeigt.