Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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Zu § 21 (Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen)

Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 wird Artikel 4 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt. Die Vorschrift bestimmt, daß bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 zu melden sind. Diese Meldepflicht in Verbindung mit der Veröffentlichungspflicht nach § 25 dient dazu, die Transparenz für Anleger und Gesellschaften im Wertpapierhandel zu fördern. Die Zusammensetzung des Aktionärkreises und die Veränderungen maßgeblicher Aktienbeteiligungen sind wichtige Kriterien für Anlagedispositionen der Investoren, insbesondere der institutionellen Anleger im In- und Ausland, und haben erheblichen Einfluß auf die Kursentwicklung einer Aktie. Aktuelle und möglichst umfassende Informationen der Handelsteilnehmer und der Anleger schaffen am Markt eine Transparenz, die dem Mißbrauch von Insiderinformationen entgegenwirkt, ein wichtiges Anliegen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes. Sind das Volumen der frei handelbaren Titel und die Existenz von Großaktionären bekannt, so werden mißbräuchlich nutzbare Informationsvorsprünge reduziert. Diese Transparenz ermöglicht auch der Aktiengesellschaft einen besseren Überblick über die Aktionärsstruktur und die Beherrschungsverhältnisse.

Diese Erwägungen sind auch Leitbild der Transparenz-Richtlinie, die insbesondere das Ziel hat, in der Europäischen Gemeinschaft den Anleger zu schützen, sein Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Marktes zu stärken und damit die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes insgesamt zu fördern.

Mitteilungspflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts. Insofern gehen die vorgesehenen Meldepflichten über den Rahmen der daneben bestehenden Mitteilungspflichten nach den §§ 20, 21 des Aktiengesetzes hinaus.

Die Mitteilungspflicht entsteht nach dem Entwurf, wenn der Meldepflichtige 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

Artikel 4 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie legt die Meldeschwellen bei 10, 20, 33 1/3, 50 und 66 2/3 der Stimmrechte fest, ermöglicht aber dem nationalen Gesetzgeber, die Schwellen von 20 und 33 1/3 Prozent durch eine einzige Schwelle von 25 Prozent und die Schwelle von 66 2/3 Prozent durch eine Schwelle von 75 Prozent zu ersetzen. In Absatz 1 wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, da die Schwellen von 33 1/3 und 66 2/3 Prozent im deutschen Aktienrecht keine Bedeutung haben.

Der Entwurf geht über die Transparenz-Richtlinie insoweit hinaus, als eine Mitteilungspflicht bereits bei 5 Prozent besteht. Andere wichtige Industriestaaten sehen im Interesse einer möglichst optimalen Transparenz an ihren Finanzmärkten ebenfalls Meldeschwellen vor, die deutlich unter der 10 Prozent-Schwelle liegen. Während in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Belgien und (Vorschlag der Regierung) in der Schweiz die erste Meldung bei 5 Prozent zu erfolgen hat, müssen Beteiligungen bereits bei 3 Prozent in Großbritannien und bei 2 Prozent in Italien offengelegt werden.

Indem sich der Entwurf diesem internationalen Standard anschließt, fördert er die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb und festigt das Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarktes. Dies kommt auch den börsennotierten Aktiengesellschaften unmittelbar zugute. Angesichts des großen Kapitalbedarfs für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen, der zunehmend auch an den internationalen Kapitalmärkten gedeckt wird, fördert die vorgeschlagene Transparenzregelung die Bereitschaft ausländischer Investoren, sich an deutschen Aktiengesellschaften zu beteiligen.

Für eine Erstschwelle von 5 Prozent sprechen im übrigen auch folgende Gründe:

  • 10 Prozent der Stimmrechte stellen bei großen Aktiengesellschaften kapitalmäßig einen sehr hohen Grenzwert dar.

  • Angesichts rückläufiger Präsenzen in der Hauptversammlung gewährt ein 5 Prozent-Paket bereits einen nicht unbedeutenden Einfluß auf das Unternehmen.

  • Bei verschiedenen inländischen Aktiengesellschaften bestehen Stimmrechtsbeschränkungen auf 5 Prozent, so daß bei einer Erstmitteilung bei 10 Prozent solche Beteiligungen nicht offengelegt werden müßten.

  • Je geringer das frei handelbare Aktienvolumen einer Gesellschaft ist, umso wichtiger ist für den Markt die Information, ob sich der Anteil der frei, handelbaren Stücke durch eine weitere Paketbildung verringert.

  • Die Bekämpfung des Mißbrauchs von Insiderinformationen wird weiter verbessert.

Die für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte werden nach § 12 des Aktiengesetzes durch die von der börsennotierten Gesellschaft

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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begebenen Aktien gewährt. Verbrieft die Aktie Mehrstimmrechte (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes), sind bei der Berechnung, ob die Meldeschwellen erreicht werden, auch die Mehrstimmrechte zu berücksichtigen.

Das Erreichen der Schwellen erfolgt durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise. Auf sonstige Weise kann die Meldepflicht insbesondere durch die Hinzurechnung von Stimmrechten nach § 22 ausgelöst werden.

Finden künftig Erwerbs- oder Verkaufsvorgänge statt, durch die Mitteilungspflichten sowohl nach diesem Gesetz als auch nach den §§ 20ff. Aktiengesetz ausgelöst werden, so bedarf es nicht notwendig zweier getrennter Mitteilungsakte. Beide materiell-rechtlich nebeneinander bestehenden Mitteilungspflichten können vielmehr mit einem Akt (ein Schreiben, eine Veröffentlichung) erfüllt werden. Der Meldepflichtige hat dabei allerdings beide Verpflichtungsgrundlagen anzugeben und deutlich zu machen, daß er damit sowohl seine Meldepflichten nach diesem Gesetz als auch nach dem Aktiengesetz erfüllt. Die Mitteilung muß auch allen Anforderungen nach beiden Gesetzen genügen.

Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber der börsennotierten Gesellschaft und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt. Im Interesse einer schnellstmöglichen Unterrichtung des Publikums über die Veränderung im Aktionärskreis der Gesellschaft muß diese Unterrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die Schwellen nach Absatz 1 Satz 1 erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Eine umgehende Meldepflicht ist nicht zuletzt deshalb geboten, um das Ausnutzen von Insider-Informationen zu verhindern.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den für diesen Abschnitt maßgeblichen Begriff der börsennotierten Gesellschaft. Zu melden sind mit Stimmrechten verbundene Beteiligungen an solchen Aktiengesellschaften, die ihren Sitz in Inland haben und deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.