Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

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Zu Nummer 8 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Der derzeitige Wortlaut der Vorschrift enthält keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß Meldepflichtige auch verpflichtet sind, den Zeitpunkt des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der vorgesehenen Meldeschwellen mitzuteilen. Die Kenntnis dieses Zeitpunktes ist jedoch für die Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes unerläßlich, da ihm u.a. die Aufgabe obliegt, zu überprüfen, ob der Meldepflichtige seiner Meldepflicht unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgekommen ist. Da derzeit zahlreiche Meldepflichtige auf Grund der gegenwärtigen Gesetzesformulierung bei ihren Mitteilungen auf die Angabe des Zeitpunktes verzichten, hat das Bundesaufsichtsamt häufig den Zeitpunkt durch Nachfrage zu ermitteln, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt. Die vorgesehene Ergänzung stellt klar, daß auch der Zeitpunkt des Tangierens der Meldeschwellen anzugeben ist, wodurch unvollständige Meldungen und daraus resultierender überflüssiger Verwaltungsaufwand vermieden werden soll.

Zu Buchstabe b

Auch der neu eingefügte Absatz 1a dient der Klarstellung. Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 knüpft hinsichtlich der Meldepflicht an Stimmrechte an, die an einer börsennotierten Gesellschaft bestehen. Absatz 1a stellt klar, daß eine Meldepflicht auch dann

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entsteht, wenn einer der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt, zu dem Aktien der Gesellschaft erstmals zum amtlichen Handel zugelassen werden, bereits über 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft verfügt. Eine solche Pflicht ist zur Wahrung der Transparenz wesentlicher Stimmrechtsbeteiligungen im Bereich des amtlichen Handels nach Sinn und Zweck der §§ 21 ff. erforderlich. Erst aufgrund dieser Information ist es dem Anleger möglich, sich eine Übersicht über die maßgeblichen Stimmrechtsverhältnisse an der Gesellschaft zu verschaffen. Die Regelung stellt insoweit eine Parallele zur Vorschrift des § 41 Abs. 2 dar, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des WpHG eine erstmalige Bestandsaufnahme über die bestehenden Stimmrechtsverhältnisse ermöglichte. Die Mitteilung ist entsprechend § 21 Abs. 1 abzugeben. Hinsichtlich des Beginns der Frist zur Abgabe einer Meldung ist nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Schwellen abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum amtlichen Handel.

Zu Buchstabe c

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.