Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/7034 vom 05.10.2001

Seite
70

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 21)

Die wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften gelten bislang entsprechend den Vorgaben der sog. Transparenzrichtlinie (Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen, ABl. Nr. L 348, S. 62) nur für Gesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.

Der Anwendungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) geht über den oben genannten Kreis insofern hinaus, als dort auch Erwerbsangebote erfasst werden, die inländische Gesellschaften betreffen, deren Aktien zwar nicht zum amtlichen Handel, jedoch zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Da die Unterrichtung der Anleger über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsbeteiligungen wichtige Hinweise auf ggf. bevorstehende Unternehmensübernahmen geben, ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erweitern. Durch die Änderungen in § 21 Abs. 1a und 2 werden daher die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils auf alle Gesellschaften ausgedehnt, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Hierdurch wird zugleich die kapitalmarktrechtliche Transparenz weiter erhöht.

Die in § 21 Abs. 1a und 2 verwandte Formulierung des „organisierten Marktes" bezieht sich auf die in § 2 Abs. 5 WpHG enthaltene Legaldefinition, die derjenigen des geregelten Marktes in Artikel 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie entspricht.