Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
34

Zu Nummer 10 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Einführung der zusätzlichen Schwellenwerte von 15, 20 und 30 Prozent in Satz 1 beruht auf der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie. Zugleich wird nach Artikel 3 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie über die Anforderungen der Richtlinie hinaus eine zusätzliche Meldeschwelle bei 3 Prozent festgelegt. Erfahrungen in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von 5 Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen können. Damit wird zugleich die Rechtslage in Deutschland an die Situation in anderen großen Mitgliedstaaten wie Großbritannien und Italien angepasst. Auch diese geben Eingangsschwellen unterhalb von 5 Prozent vor. Ein „Anschleichen“ an hohe Beteiligungen wird damit erschwert. Insgesamt wird durch die mit diesen neuen Meldeschwellen einhergehende umfassende Publizitätsdichte die Kontrolle der Emittenten von Aktien gefördert und die Markttransparenz von Kapitalbewegungen erhöht.

Von der Möglichkeit nach Artikel 9 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie, statt 30 Prozent eine Schwelle von 1/3 und statt 75 Prozent eine Schwelle von 2/3 einzuziehen, wird kein Gebrauch gemacht, um die bisherige klare Schrittfolge von 5 Prozent oder ein Vielfaches davon beizubehalten und insbesondere den für die Einführung der Schwelle von 75 Prozent bereits in der Regierungsbegründung zum Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 12/6679 vom 27. Januar 1994, S. 52) angeführten Gleichklang mit dem Aktienrecht (siehe z. B. § 52 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 111 Abs. 4, § 129 Abs. 1 AktG) nicht aufzugeben.

Künftig wird der Inhalt der Mitteilung in § 17 Abs. 1 WpAIV und die Art, Form und Sprache der Mitteilung in § 18 WpAIV geregelt werden. Die dazu in Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen sind daher zu streichen.

Das Erfordernis der gleichzeitigen Mitteilung an Emittent und Bundesanstalt dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie. Es genügt die gleichzeitige Absendung. Ein unmittelbares Versenden hintereinander erfüllt noch die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung.

Die Verkürzung der Meldefrist von sieben Kalendertagen auf vier Handelstage erfolgt aufgrund der Vorgabe des Artikels 12 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie.

Zu Doppelbuchstabe bb

Satz 2 setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. iii der Transparenzrichtlinie um und wird bei Depositary Receipts relevant. Danach gilt ausschließlich der Zertifikateinhaber und nicht der Aussteller des Zertifikats als Aktionär und ist damit nach § 21 Abs. 1 WpHG originär meldepflichtig. Damit wird die bisherige Rechtslage, die auf Artikel 85 Abs. 2 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen5 beruht, fortgeführt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Angabe dient nach Einfügung des Satzes 2 zur Klarstellung, dass die Frist nach Satz 1 geregelt wird.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen passen den Absatz 1a an das Herkunftsstaatsprinzip der Transparenzrichtlinie nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i Nr. i in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 3, an den Aktionärsbegriff des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. iii und an den nunmehr in Absatz 1 verwandten Emittentenbegriff an. Außerdem erfolgt eine Angleichung an die neue Eingangsmeldeschwelle von 3 Prozent.

Zu Buchstabe c

Absatz 2 schränkt den Emittentenbegriff für die Vorschriften zu den Änderungen des Stimmrechtsanteils auf solche Emittenten ein, deren Aktien börsennotiert sind.

Der Absatz 2 in der bisherigen Fassung entfällt, da durch den Hinweis in Absatz 1 auf die Emittenten, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist, bereits das von der Transparenzrichtlinie verankerte Herkunftsstaatsprinzip in Bezug auf Stimmrechtsmitteilungen umgesetzt ist.

Zu Buchstabe d

Absatz 3 begründet eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Stimmrechtsmitteilung näher festzulegen. Damit kann das Gesetz von entsprechenden Vorgaben entlastet werden, die zusammen mit den in der Transparenzrichtlinie und den hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Vorgaben in einer Verordnung geregelt werden. Dies erfolgt in den §§ 17 und 18 WpAIV.

_____

5 ABl. EG Nr. L 184 S. 1.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/2498 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006

Seite
2

1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b (§ 21 Abs. 1a WpHG)

Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu ändern:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „3 Prozent“ zu streichen.

b) In Buchstabe b sind in § 21 Abs. 1a die Wörter „3 Prozent“ durch die Wörter „5 Prozent“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Schaffung einer zusätzlichen Meldeschwelle von 3 Prozent ist abzulehnen. Sie geht über die Vorgaben der Transparenzrichtlinie hinaus. Dies ist zwar nicht richtlinienwidrig, da Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie strengere Regeln im Herkunftsstaat zulässt. Es widerspricht aber gleichwohl dem Zweck der Richtlinie, eine Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten und damit eine länderübergreifende Kohärenz der zu veröffentlichenden Information zu erreichen. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten sieht eine Meldung erst ab 5 Prozent der Stimmrechte vor. Im Übrigen widerspricht diese zusätzliche Meldeschwelle auch der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD postulierten Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Richtlinien.

Die Begründung, mit der 3-Prozent-Meldeschwelle würde ein Anschleichen an hohe Beteiligungen vermieden, ist nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund des WpÜG dürfte hierfür auch bereits die 5-Prozent-Meldeschwelle in Verbindung mit den Zurechnungsregeln, insbesondere § 22 Abs. 2 WpHG (acting in concert), zielführend sein.

Dagegen bedeutet die 3-Prozent-Meldeschwelle für die Investoren einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand hinsichtlich der Überwachung von Meldeschwellen und der Abgabe von Meldungen. Es ist zudem fraglich, ob diese Regelung tatsächlich zu einer höheren Markttransparenz von Kapitalbewegungen führen würde. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Finanzinvestoren ihre Investition statt bisher unter 5 Prozent nunmehr unter 3 Prozent halten werden, um den Eindruck eines strategischen Investments zu vermeiden. Dies würde zur Verringerung der Kapitalmarkteffizienz und damit für die Emittenten, deren Herkunftsstaat Deutschland ist, auf Grund des verringerten Investitionsvolumens zu Standortnachteilen führen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes – Drucksachen 16/2498, 16/2917 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006

Seite
5

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa [§ 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG], Buchstabe b [§ 21 Abs. 1a WpHG])

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Einführung einer Meldeschwelle von 3 Prozent dient der Erhöhung der Markttransparenz und stärkt damit auch die Kapitalmarkteffizienz. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates reichen die Zurechnungsregeln des § 22 Abs. 2 WpHG nicht aus, um ein „Anschleichen“ zu verhindern, da ein Handeln gemäß dieser Vorschrift (acting in concert) weitaus weniger leicht zu erkennen ist, als das Überschreiten objektiver Meldeschwellen.

Die Herabsetzung der Meldeschwellen dient zudem der Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005. Dort ist festgelegt (S. 87), dass die Transparenz über die Eigentümerverhältnisse verbessert werden soll. Erfahrungen in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von 5 Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen können.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes – Drucksachen 16/2498, 16/2917 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006

Seite
5

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa [§ 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG], Buchstabe b [§ 21 Abs. 1a WpHG])

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Einführung einer Meldeschwelle von 3 Prozent dient der Erhöhung der Markttransparenz und stärkt damit auch die Kapitalmarkteffizienz. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates reichen die Zurechnungsregeln des § 22 Abs. 2 WpHG nicht aus, um ein „Anschleichen“ zu verhindern, da ein Handeln gemäß dieser Vorschrift (acting in concert) weitaus weniger leicht zu erkennen ist, als das Überschreiten objektiver Meldeschwellen.

Die Herabsetzung der Meldeschwellen dient zudem der Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005. Dort ist festgelegt (S. 87), dass die Transparenz über die Eigentümerverhältnisse verbessert werden soll. Erfahrungen in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass Aktionäre bereits mit einer Beteiligung unterhalb von 5 Prozent entscheidenden Einfluss auf den Emittenten nehmen können.