Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 21 WpHG

Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen

(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Her­kunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dies un­verzüglich dem Emittenten und gleichzeitig dem Bundesaufsichtsamt der Bundesanstalt unverzüglich , spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den In­haber der Zertifikate. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat.

(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland zum amtlichen Handel an einer Börse zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft diesem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts­staat ist, hat der Gesellschaft diesem Emittenten sowie dem Bundesaufsichtsamt der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre­chend.

(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts­staat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu­stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be­stimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mit­teilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.