Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/7034 vom 05.10.2001

Seite
70

Zu Nummer 2 (§ 22)

Mit der Neufassung des § 22 werden die bestehenden Zurechnungstatbestände modifiziert. Die Modifikationen sind durch die mit Anwendung der Vorschrift in der Praxis gewonnenen Erfahrungen veranlasst. Sie dienen zum einen der Klarstellung bestimmter Sachverhalte, deren Einordnung in der Praxis zu Zweifelsfragen Anlass gegeben hat. Zum anderen sollen bestehende Lücken bei der Zurechnung geschlossen werden. Die Änderungen der einzelnen Zurechnungstatbestände sind im Einzelnen in der Begründung zu § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) dargestellt, auf die verwiesen wird.

Die in § 22 WpHG enthaltenen Tatbestände entsprechen den in § 30 WpÜG enthaltenen Zurechnungstatbeständen. Hierdurch werden Irritationen am Kapitalmarkt vermieden, die bei unterschiedlichen Zurechnungsmethoden auftreten würden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 30 Abs. 1 WpÜG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 30 Abs. 2 WpÜG.

Zu Absatz 3

Die Definition des Tochterunternehmens entspricht der Definition in § 2 Abs. 6 WpÜG. Da die Definition der Tochterunternehmen im WpHG im Gegensatz zum WpÜG nur bei den Zurechnungsvorschriften von Bedeutung ist, wird ihr bisheriger Standort in § 22 WpHG beibehalten.

Der Begriff des Tochterunternehmens ersetzt im WpHG den dort bislang verwandten Begriff des „kontrollierten Unternehmens", dem ausschließlich das sog. Control-Konzept zu Grunde lag. Die Definition des Tochterunternehmens geht über den Begriff des kontrollierten Unternehmens hinaus, führt das Control-Prinzip fort und erweitert es um Elemente des Konzern-Konzepts. Hierdurch werden bislang vorhandene Lücken geschlossen, beispielsweise hinsichtlich der Berücksichtigung von Beherrschungsverträgen, bei denen das beherrschende Unternehmen nicht zugleich auch über eine Stimmrechtsmehrheit verfügt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht der bislang in § 22 Abs. 2 enthaltenen Regelung.