Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 15 (§ 23)
In § 23 Abs. 3 wird der Umfang der Prüfungspflicht an die Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach den Absätzen 1 und 2 angepasst. Neben der Prüfung, ob die betreffenden Aktien im Handelsbestand gehalten wurden, muss nun auch festgestellt werden, dass die Stimmrechte tatsächlich nicht ausgeübt wurden. Dieser Umstand wurde bisher nicht überprüft.