Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
35

Zu Nummer 12 (§ 23)

§ 23 sieht entsprechend den Vorgaben der Transparenzrichtlinie Ausnahmen von der Berücksichtigung von Stimmrechten bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils vor.

Mit den Änderungen in Absatz 1 wird neben redaktionellen Anpassungen von der Option in Artikel 9 Abs. 6 der Transparenzrichtlinie Gebrauch gemacht, die Handelsaktivitäten der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen von der Meldepflicht freizustellen und damit die bisherige Rechtslage fortzuschreiben. Der Grund hierfür ist der regelmäßig folgende ständige Wechsel im Bestand und der Umstand, dass keine Daueranlage mit diesen Aktien verfolgt wird. Allerdings verlangt die Richtlinie eine Begrenzung auf 5 Prozent an Aktien eines Emittenten. Zum Abbau bürokratischer Hürden ist das Erfordernis eines Antrags für eine Freistellung bei der Bundesanstalt entfallen.

Absatz 2 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung, die mit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (88/627/EWG)6 noch vereinbar war, kann mit Inkrafttreten der Transparenzrichtlinie keinen Bestand mehr haben.

Der neue Absatz 2 setzt Artikel 9 Abs. 4 der Transparenzrichtlinie um. Er sieht eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 21 vor, wenn Aktien ausschließlich zum Zwecke der Abrechnung und Abwicklung oder zur Verwahrung für einen kurzen Zeitraum gehalten werden. Da die Institute, die diese Aufgabe wahrnehmen, üblicherweise keinen Einfluss auf die Emittenten ausüben, sollen sie nicht mit Mitteilungspflichten belastet werden.

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6 ABl. Nr. L 348 S. 62.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

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Gleichzeitig nimmt die Vorschrift den Regelungsgehalt des Artikels 5 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/ X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) auf und legt die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 der Transparenzrichtlinie auf den Zeitraum von drei Handelstagen fest. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass auch die Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, die außerhalb eines organisierten Marktes (OTC) gehandelt werden, bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben und auch für diese der Zeitraum von drei Handelstagen gilt.

Absatz 3 setzt Artikel 11 der Transparenzrichtlinie um. Danach bleiben Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen oder die sie bereitstellen, bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern es sich bei den Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden. In Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 19 der Transparenzrichtlinie bezieht sich der Begriff „kurzfristig“ in Absatz 3 Satz 1 auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit dem Vertrag und den Rechtsakten der Europäischen Zentralbank (EZB), insbesondere den EZB-Leitlinien über geldpolitische Instrumente und Verfahren und dem System TARGET stehen, und auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit nationalen Vorschriften zur Durchführung vergleichbarer Aufgaben vorgenommen werden.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 5 der Transparenzrichtlinie und regelt eine Ausnahmevorschrift von der Meldepflicht für Market Maker. Danach darf ein Market Maker Stimmrechte aus Aktien für die von der Transparenzrichtlinie niedrigste Meldeschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt lassen, wenn er die den Stimmrechten zugrunde liegenden Aktien in seiner Eigenschaft als Market Maker erwirbt oder veräußert. Da nach diesem Entwurf künftig 3 Prozent die Eingangsschwelle darstellen, muss nach Sinn und Zweck die Ausnahme ebenfalls für diese Schwelle gelten. Hingegen erfolgt keine Ausnahme von der Meldepflicht für alle weiteren Meldeschwellen. Nach dem Wortlaut der deutschen Übersetzung des Artikels 9 Abs. 5 der Transparenzrichtlinie findet zwar eine Meldepflicht keine Anwendung für die Schwelle von 5 Prozent oder mehr. Doch ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen wie der englischen und französischen machen deutlich, dass hier ein redaktioneller Fehler vorliegt, dessen Inhalt überdies mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar ist. Die Definition des Market Maker in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe n der Transparenzrichtlinie stimmt mit derjenigen in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) überein.

Voraussetzung nach Nummer 1 ist, dass der Market Maker den Erwerb oder die Veräußerung der mit Stimmrechten ausgestatteten Aktien explizit in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Market Maker und nicht nur bei deren Gelegenheit oder etwa im Zuge einer sonstigen Tätigkeit vornimmt.

Nummer 2 berücksichtigt die Vorgabe des Artikels 9 Abs. 5 Buchstabe a der Transparenzrichtlinie, der auf eine Zulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Bezug nimmt. Das Market Making ist in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) nicht als eine Wertpapierdienstleistung mit eigenständigem Zulassungstatbestand vorgesehen. Aus der Beschreibung der Wertpapierdienstleistung des Eigenhandels in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 6 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und dem Ausnahmetatbestand in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) folgt aber, dass die Tätigkeit des Market Maker unter die Finanzdienstleistung des Anschaffens und Veräußerns von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel) nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG fällt. Wer diese Finanzdienstleistung gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zugelassen sein.

Nach Nummer 3 greift die Ausnahme von der Meldepflicht in Umsetzung des Artikels 9 Abs. 5 Buchstabe b der Transparenzrichtlinie nicht, wenn der Market Maker auf die Geschäftsführung des Emittenten oder auf dessen Entscheidungen darüber Einfluss nimmt, die betreuten Aktien zurückzukaufen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Absatz 5 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Die Modifikationen im bisherigen Text sind Folgeänderungen.

Absatz 6 bildet die Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 9 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie ab. Mit dieser Befugnis zum Erlass einer Verordnung lassen sich Durchführungsbestimmungen zu Kontrollmechanismen für den Fall der Nichtberücksichtigung der Stimmrechte der Market Maker und zur Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus flexibel umsetzen. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber dazu ermächtigt, die elektronischen Hilfsmittel für das Erteilen von Weisungen näher zu regeln, um künftige Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe c der Transparenzrichtlinie umzusetzen.