Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu § 25 (Veröffentlichungspflichten der Gesellschaft)
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 10 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, die unverzüglich, spätestens aber neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung nach § 21 Abs. 1 zu erfolgen hat, dient der Unterrichtung des Publikums. Da es jedoch mehrere Börsenpflichtblätter gibt und der Antrag nur in einem der Pflichtblätter veröffentlicht werden muß, hat auch ein Hinweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Zu Absatz 2
Diese Regelung, die Artikel 10 Abs. 2 der Transparenz-Richtlinie Rechnung trägt, regelt die Informationspflicht für den Fall, daß die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind. Die Information des Publikums in dem anderen Staat geschieht durch Bekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt, sofern nicht das Recht des betreffenden Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt.
Zu Absatz 3
Damit die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten durch das Bundesaufsichtsamt überwacht werden kann, legt Absatz 3 fest, daß dem Bundesaufsichtsamt von der informationspflichtigen Gesellschaft jeweils einen Beleg über die Publikation übermittelt werden muß. Entsprechende Belege müssen auch dann vorgelegt werden, wenn die Information des Publikums in anderer Form zu erfolgen hat.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird Artikel 11 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt.
Das für die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten zuständige Bundesaufsichtsamt kann die betroffene Gesellschaft in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag von den Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 und 2 befreien. Es hat dabei sowohl das öffentliche als auch das Gesellschaftsinteresse zu berücksichtigen. Im letzteren Fall hat das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten, daß in der Regel Beteiligungsveränderungen zu den für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tatsachen gehören, so daß aus Gründen des Anlegerschutzes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daher ist die Befreiung von den Veröffentlichungspflichten nicht nur daran gebunden, daß durch die Veröffentlichung der Gesellschaft ein erheblicher Schaden entstehen würde, sondern daß darüber hinaus die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann. Eine Befreiung nach Absatz 4 ist jedoch dann nicht möglich, wenn eine Verpflichtung zur Veröffentlichung aufgrund anderer Vorschriften, namentlich solcher des Aktiengesetzes (§§ 20ff.), besteht. Eine solche Befreiung würde schon deshalb keinen Sinn ergeben, weil sie sich nach der Konzeption dieses Gesetzes nicht gleichzeitig auf die aktienrechtlichen Pflichten beziehen kann, also letztlich ohnehin nicht verhindern würde, daß die Information über einen Beteiligungswechsel doch an die Öffentlichkeit gelangt.