Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997

Seite
108

Zu Nummer 15 (§ 25)

Nach Absatz 1 Satz 2 ist in der Veröffentlichung anstelle des Wohnortes der Staat, in dem sich der Wohnort des Meldepflichtigen befindet, anzugeben. Diese Regelung dient dem Schutz des Meldepflichtigen vor kriminellen Handlungen. Der bisherige Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 verlangt zwar im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht die vollständige Anschrift, sondern nur die Angabe des Wohnortes. Dies reicht zum Schutz des Meldepflichtigen jedoch nicht aus, da sich die vollständige Anschrift bei Kenntnis des Wohnortes leicht ermitteln läßt. Es besteht daher, insbesondere bei Familiengesellschaften mit einem vertraglichen Stimmrechtspool die Gefahr, daß ein Gesellschafter Opfer von wirtschaftlich oder politisch motivierten Straftaten wird. Für das Publikum bleiben auch ohne Kenntnis des Wohnortes des einzelnen Meldepflichtigen Veränderungen bedeutender Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften transparent.