Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9712 vom 28.01.1998 | Seite |
Zu Artikel 5 — Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Eine Mitteilung der Gesellschaft bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte des § 21 entfällt, erforderlich ist aber eine Einhaltung der Pflichten nach § 25. Für das Anlaufen der Frist ist deshalb auf die Schwellenwertüber- oder -unterschreitung abzustellen. Durch den Eigenerwerb werden die Stimmrechtsgrenzen der übrigen Aktionäre nicht verändert, solange eine Einziehung nicht stattfindet.