Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

Seite
95

Zu Nummer 12 (§ 25)

Zu Buchstabe a

Die Einfügung in § 25 Abs. 1 Satz 1 ist bloße Folgeänderung zum neuen § 21 Abs. 1a.

§ 25 Abs. 1 verpflichtet Gesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, Mitteilungen über wesentliche Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 unverzüglich in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Durch die Aufhebung des § 25 Abs. 1 Satz 3 entfällt die bislang bestehende Pflicht der börsennotierten Gesellschaft, im Bundesanzeiger unverzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflichtblatt die Mitteilung über die Veränderung des Stimmrechtsanteils veröffentlicht worden ist.

Die Änderung entlastet die Emittenten verwaltungs- und kostenmäßig, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Zum einen liegen keine Erkenntnisse vor, daß eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Investoren besser erreicht als die bereits erfolgte Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt. Zum anderen wird sich ein Anleger, der sich über Stimmrechtsveränderungen informieren will, im Zweifel unmittelbar an die Gesellschaft wenden, da diese über die aktuellen Informationen verfügt. Die Funktion einer Evidenzzentrale wird bereits vom BAWe erfüllt, das gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 vom Emittenten die Belege über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 erhält.

Zu Buchstabe b Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.