Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
61

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

15a. § 25 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „in einem überregionalen Börsenpflichtblatt" die Angabe „gemäß Satz 2" eingefügt.
    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Zu den Nummern 15a, 15b und 16a (§§ 25, 26 und 30)

Die Ergänzung in § 25 Abs. 1 Satz 1 dient der Klarstellung hinsichtlich der Form, in der die Veröffentlichung vorzunehmen ist.

Die Änderungen in § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 beseitigen ein Redaktionsversehen im Rahmen des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen.