Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 13 (§ 25)
§ 25 dient der Umsetzung des Artikels 13 der Transparenzrichtlinie und sieht neben der Mitteilungspflicht für das Halten von Aktien eine neue Meldepflicht für das Halten von sonstigen Finanzinstrumenten vor.
Die Überschrift verweist auf den Gegenstand der neuen Mitteilungspflicht.
§ 25 erweitert in Umsetzung des Artikels 13 der Transparenzrichtlinie die Mitteilungspflicht auf Inhaber von Finanzinstrumenten, die das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene, an einem organisierten Markt zugelassene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Solche Finanzinstrumente betreffen insbesondere als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf den Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß des Basiswertes ableitet (Termingeschäfte), mit Aktien als Basiswert. Entscheidend ist nach Erwägungsgrund 12 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4), dass der Erwerb der zugrunde liegenden Aktien nicht von äußeren
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Umständen, sondern nur vom Ermessen des Inhabers des Finanzinstruments abhängt. Dementsprechend fallen unter § 25 keine Finanzinstrumente, die den Erwerb der Aktien davon abhängig machen, dass der Preis der zugrunde liegenden Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Niveau erreicht.
Die Regelung des § 25 stellt sicher, dass der Emittent und die Anleger darüber informiert werden, dass der Inhaber von Finanzinstrumenten die Möglichkeit hat, mit diesen Finanzinstrumenten Aktien zu erwerben und die aus diesen Aktien resultierenden Stimmrechte auszuüben. Die Eingangsmeldeschwelle bei Finanzinstrumenten liegt bei 5 Prozent. Die niedrigere Schwelle von 3 Prozent ist nur bei bereits bestehenden Beteiligungen nach § 21 und den Zurechnungstatbeständen nach § 22 notwendig. So wird die Belastung der Beteiligten auf das für die Transparenz notwendige Maß reduziert.
Ein mittelbares Halten liegt vor, wenn Finanzinstrumente über Tochterunternehmen oder Verwaltungstreuhänder gehalten werden. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf Aktien verschiedener Emittenten, hat bei Schwellenberührung der Stimmrechte aus diesen Aktien eine getrennte Mitteilung an jeden einzelnen Emittenten zu erfolgen. In Satz 1 wird zugleich der Regelungsgehalt des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 3 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/ X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) aufgenommen, wonach eine förmliche Vereinbarung im Sinne des Artikels 13 der Transparenzrichtlinie vorliegt, wenn sie rechtlich bindend ist.
Zur gleichzeitigen Mitteilung an Emittent und Bundesanstalt wird auf die Ausführungen zu § 21 verwiesen.
Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschriften von der Meldepflicht an.
Nach Satz 3 steht entsprechend dem Konzept der Transparenzrichtlinie die Mitteilungspflicht für Finanzinstrumente selbständig neben den bereits bestehenden Mitteilungspflichten für gehaltene oder zugerechnete Stimmrechte aus Aktien. Eine Aggregation beider Bestände sieht die Richtlinie nicht vor. Diesem Grundsatz folgt auch der vorliegende Entwurf. Er weicht jedoch mit der Beibehaltung des bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hiervon in einem Punkt ab. Diese Vorschrift sieht eine Zurechnung im Falle dinglich ausgestalteter Optionen vor. Damit wird der Möglichkeit entgegen gewirkt, sich mittels einer Kombination von Aktien und solchen Finanzinstrumenten einer hohen Beteiligung anzunähern.
Absatz 2 zielt auf eine an Artikel 11 Abs. 2 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) angelehnte Regelung. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der nach Absatz 1 Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus den Aktien dieses Emittenten zusammenrechnen.
Absatz 3 begründet eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Stimmrechtsmitteilung nach § 25 Abs. 1 näher festzulegen. Dies erfolgt in § 17 WpAIV, in der die Konkretisierung von Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz gebündelt wird.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
(2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. | (2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich. |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 13 (§ 25 Abs. 2 Satz 2)
Aufgrund der bereits bestehenden Meldepflicht nach § 21 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 5 kann es in bestimmten Situationen zu einer Dopplung der Meldepflicht kommen. Die neu angefügte Vorschrift soll diese Dopplung vermeiden. Sie greift jedoch nur dann ein, wenn tatsächlich eine Meldung nach § 21 erfolgt. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Meldepflicht des § 25 unberührt.