Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007 | Seite |
Zu Nummer 3 (Änderung des § 25)
Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)
Die Überschrift wird der Änderung der Vorschrift angepasst. Diese bezieht sich nicht mehr nur auf die Meldung von anderen Finanzinstrumenten als Aktien und Zertifikaten, sondern umfasst alle Finanzinstrumente.
Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 1)
Die Änderung dient der weiteren Verbesserung der Transparenz von Kapitalmarktbewegungen. Bislang stand die Mitteilungspflicht für gehaltene und zugerechnete Stimmrechte aus Aktien selbständig neben der durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007 | Seite |
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingeführten Mitteilungspflicht für sonstige Finanzinstrumente. Künftig soll eine Aggregation beider Bestände stattfinden. Werden sowohl Aktien als auch sonstige Finanzinstrumente gehalten, so werden die mit diesen Beständen verbundenen Stimmrechte zusammengerechnet. Auf Grund der Aggregation werden die Eingangsmeldeschwelle früher erreicht und die Meldedichte erhöht.
Der letzte Satzteil des neu gefassten § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG stellt sicher, dass dinglich ausgestaltete Optionen bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nicht doppelt erfasst werden.
Der neue Satz 4 soll doppelten Mitteilungspflichten begegnen. Die Mitteilungspflicht nach § 25 WpHG wird auf die Fälle beschränkt, in denen durch die Zusammenrechnung erneut eine gesetzliche Meldeschwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
Die Änderung ermöglicht es zum einen, den europäischen Gleichlauf auf Grund der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) sowie den Gleichlauf mit dem WpÜG zu erhalten, zum anderen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Der Kapitalmarkt wird nur in den Fällen über Veränderungen informiert, in denen der Mitteilungspflichtige zu seinen gegebenenfalls bereits nach den §§ 21, 22 WpHG mitgeteilten Stimmrechten Finanzinstrumente hält, die in der Zusammenrechnung einen neuen Schwellenwert berühren.
Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 2)
Der durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingeführte § 25 Abs. 2 Satz 2 WpHG sollte vermeiden, dass es in den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG zu einer Dopplung der Meldepflicht kommt, sofern tatsächlich eine Meldung nach § 21 WpHG erfolgt ist. Diese Sonderregelung für die Zurechnung der Stimmrechte aus dinglichen Optionen ist nunmehr entbehrlich. Die mit der Änderung des § 25 Abs. 1 WpHG nun generell möglichen Doppelmitteilungspflichten werden durch den neuen § 25 Abs. 1 Satz 4 WpHG auf die erforderlichen Fälle beschränkt.