(1) •Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 •und 1a •unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt •gemäß Satz 2 •zu veröffentlichen. •In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und •Wohnort •Staat, in dem sich der Wohnort befindet, •oder Sitz anzugeben. •Die börsennotierte Gesellschaft hat im Bundesanzeiger unverzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflichtblatt die Mitteilung veröffentlicht worden ist. •Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die •Sätze 1 bis 3 •Sätze 1 und 2 •entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat. Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. •Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 •nicht statt; Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21, auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
(2) •Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft •an einer Börse •zum Handel an einem organisierten Markt •in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen •Gemeinschaften •Union •oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum •zum amtlichen Handel •zum Handel an einem organisierten Markt •zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form •gemäß Satz 2 •vorzunehmen. •Die Veröffentlichung muss in einer Sprache abgefasst werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. •Soweit bereits eine Meldung nach § 21 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.
(3) •Die börsennotierte Gesellschaft hat •dem Bundesaufsichtsamt •der Bundesanstalt •unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
•(4) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn •es •sie •nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.