Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu § 26 (Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland)
Zu Absatz 1
Diese Regelung setzt Artikel 1 Abs. 4 der Transparenz-Richtlinie um.
Im Interesse einer möglichst weitreichenden Transparenz und eines effizienten Anlegerschutzes ist es notwendig, daß das inländische Publikum rechtzeitig und ordnungsgemäß über publizitätspflichtige Tatbestände informiert wird, die Gesellschaften mit Sitz im Ausland betreffen, deren Aktien am einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind. Die Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat sind verpflichtet, bei Erreichen, Übersteigen oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 genannten Schwellen unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, diese Tatsache und die Höhe des Stimmrechtsanteils in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung von der die Meldepflicht auslösenden Erreichung, Überschreitung oder Unterschreitung der in § 21 Abs. 1 festgelegten Schwellen. Auf Gesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn deren Aktien zwar im Inland, aber nicht in ihrem Sitzstaat zum amtlichen Handel zugelassen sind.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz zählt die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 25 auf.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu Absatz 3
In Absatz 3 werden Artikel 1 Abs. 4 und Artikel 10 Abs. 2 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt.
Hat eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer Börse im Sitzstaat als auch im Inland notiert sind, bereits Veröffentlichungen im Sitzstaat aufgrund des Artikels 10 der Transparenz-Richtlinie vorgenommen, müssen diese Veröffentlichungen in Deutschland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vorgenommen werden. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ist ebenfalls vorzunehmen.