Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

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Zu Nummer 14 (§ 26)

Das Publikations- und Mitteilungsregime der Artikel 19 bis 21 der Transparenzrichtlinie wird für Stimmrechtsmitteilungen in § 26 in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung umgesetzt. § 26 kann in der bisherigen Fassung aufgrund der Vorgaben der Transparenzrichtlinie inhaltlich keinen Bestand mehr haben. Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat veröffentlichen ihre Informationen nicht länger nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem ihre Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, sondern nach Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i zweiter Spiegelstrich der Transparenzrichtlinie nach dem Veröffentlichungsregime des Hinterlegungsstaates für ihr jährliches Dokument nach Artikel 10 der Prospektrichtlinie, da dieser Staat ihr Herkunftsstaat ist. Ein Emittent, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, veröffentlicht nur nach den Vorschriften seines Sitzstaates; er ist kein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7, und er muss daher seine Information nicht nach deutschem Recht veröffentlichen. Angesichts des neuen europaweiten Verbreitungssystems ist eine Veröffentlichung nach den Vorschriften mehrerer Staaten nicht länger erforderlich.

Die Überschrift wird an die neuen Begrifflichkeiten angepasst und nimmt die neue Verpflichtung zur Übermittlung der Information an das amtlich bestellte System zur zentralen Speicherung auf.

Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 unterfallen als vorgeschriebene Informationen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie dem Publikationsregime des Artikels 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie, das auf eine europaweite Verbreitung der Information und auf ihre Speicherung in einem zentralen Speicherungssystem gerichtet ist. Nähere Bestimmungen zur Art der Veröffentlichung werden nach Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 3a ff. WpAIV getroffen. Die Verpflichtung zur Übersendung der Information an das Unternehmensregister als zentrales Speicherungsmedium im Sinne der Transparenzrichtlinie folgt bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs. Satz 1 Halbsatz 2 dient daher neben der zeitlichen Vorgabe lediglich Klarstellungs- und Vereinfachungszwecken (siehe die Erläuterungen zu § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2).

Der Adressat der Veröffentlichungspflicht ist der Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7. Bislang war die börsennotierte Gesellschaft mit Sitz im Inland veröffentlichungspflichtig (§ 21 Abs. 2 a. F.). Die Transparenzrichtlinie erweitert den Kreis der veröffentlichungspflichtigen Emittenten auf der einen Seite durch Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i sowie durch Artikel 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie, der Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in den deutschen Regelungsbereich einbezieht, wenn ihre Aktien nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

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Auf der anderen Seite schränkt die Richtlinie den Adressatenkreis der Veröffentlichungspflicht durch die Sonderregelung des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie wieder ein, da dieser umgekehrt auch Emittenten mit Sitz im Inland von einer Pflicht zur Veröffentlichung nach deutschem Recht ausnimmt, wenn ihre Aktien nur in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und daher dort ihre Veröffentlichungspflicht besteht. Adressaten der Mitteilungen nach § 21 (Emittenten im Sinne des § 2 Abs. 6) und der Veröffentlichungspflicht (Emittenten im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7) sind folglich aufgrund der Regelung des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie nicht mehr völlig deckungsgleich. Da den deutschen Veröffentlichungsregelungen unterliegende Inlandsemittenten nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 eine Stimmrechtsmitteilung nicht nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates erhalten, ist in Absatz 1 ein Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften dieses Staates als Rechtsgrundlage der Mitteilung aufzunehmen.

Die Verkürzung der Veröffentlichungsfrist von neun Kalendertagen auf drei Handelstage verlangt Artikel 12 Abs. 6 der Transparenzrichtlinie.

Der Inhalt der Veröffentlichung wird in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung geregelt.
Satz 2 zielt auf die Umsetzung des Artikels 14 der Transparenzrichtlinie. Hat der Emittent selbst oder beispielsweise über einen Strohmann eigene Aktien erworben oder ver- äußert und dabei die Schwelle von 5 oder 10 Prozent berührt, muss er dies innerhalb von vier Handelstagen nach Berührung der Schwellenwerte veröffentlichen. Dies gilt für alle Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7. Die Einführung der zusätzlichen Meldeschwelle von 3 Prozent ist hingegen nach Artikel 3 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie nur für Emittenten zulässig, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist.

Satz 2 dient zugleich der Verhinderung von Fehlinformationen. Die Vorgängerregelung in § 25 Abs. 1 Satz 3 führte im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 die Schwellenberührung auf sonstige Weise nicht auf, sondern bezog sich nur auf Erwerb und Veräußerung. Dies hatte zur Konsequenz, dass Gesellschaften, die beim Erwerb eigener Aktien eine Schwelle überschritten haben, beim Einzug dieser Aktien keine Schwellenunterschreitung veröffentlichen mussten, da es sich nicht um eine Veräußerung handelte. Damit blieb die fehlerhafte Information, der Emittent hielte diese Aktien noch, unrevidiert. Die Änderung vermeidet diese unrichtige Angabe. Damit wird zugleich die Richtigkeit der im Unternehmensregister gespeicherten Daten sichergestellt.

Absatz 2 der bisherigen Fassung ist wegen Wegfalls des Regelungszwecks aufgehoben: Sind Aktien eines Emittenten mit Sitz im Inland nur in einem anderen Mitgliedstaat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, so richtet sich nach der Vorgabe des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie das Veröffentlichungsregime grundsätzlich nach dem Recht dieses anderen Staates. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 Nr. 1 sind diese Emittenten daher von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, soweit sie entsprechenden Veröffentlichungsregeln des Aufnahmestaates unterliegen. Sind die Aktien dieses Emittenten dagegen im Inland und in anderen Mitgliedstaaten zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, so richtet sich nach dem Herkunftsstaatsprinzip des Artikels 21 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i der Transparenzrichtlinie die Veröffentlichung allein nach dem deutschen Recht. Der Emittent solcher Aktien wird von § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 zur Veröffentlichung verpflichtet. Da die Information ohnehin europaweit verbreitet wird, ist die Anordnung einer Veröffentlichung in einem anderen Mitgliedstaat nicht länger notwendig. Durch das neue Sprachenregime des Artikels 20 der Transparenzrichtlinie, das für die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen in Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 20, 3b WpAIV in das deutsche Recht umgesetzt ist, wird ebenso der letzte Satz der bisherigen Fassung entbehrlich.

Der neue Absatz 2 verlangt, dass der Emittent die Mitteilung an die Bundesanstalt gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 vornimmt. Ein unmittelbares Versenden hintereinander erfüllt noch die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung. Mitteilungspflichtig ist aufgrund der sinngemäßen Anwendung des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie auf Artikel 19 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie ebenfalls der Inlandsemittent. Da der Emittent oder der in seinem Auftrag handelnde Dienstleister mit dem Empfang der Information bei den Medien seinerseits alles Erforderliche für die Veröffentlichung getan hat, muss die Übersendung an die Bundesanstalt gleichzeitig mit der Übersendung an die Medien erfolgen. Damit wird Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Transparenzrichtlinie umgesetzt. Es wird zudem die Begrifflichkeit von Übersenden auf Mitteilen der Veröffentlichung aus den gleichen Gründen wie in § 15 Abs. 5 Satz 2 umgestellt.

Aufgrund der Verpflichtung zur aktiven europaweiten Verbreitung der Information kann davon ausgegangen werden, dass die Börsen unterrichtet sind; der Grund für Absatz 3 Satz 2 der bisherigen Fassung ist damit entfallen, die Norm ist zu streichen.

Absatz 3 gestattet, nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form der Veröffentlichung sowie der Mitteilung der Veröffentlichung, insbesondere aufgrund von Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission zur Art der Veröffentlichung nach Artikel 21 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchstabe a sowie zur Art und Form der Mitteilung nach Artikel 19 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchstabe a der Transparenzrichtlinie flexibel auf dem Verordnungswege umzusetzen. Für die Art der Veröffentlichung ist dies bereits in § 20 in Verbindung mit § 3a WpAIV erfolgt.