Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 15 (§ 26a)
§ 26a setzt Artikel 15 der Transparenzrichtlinie um. Artikel 15 gibt vor, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte bei Veränderungen in jedem Kalendermonat für die Berechnung der Schwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 veröffentlicht wird. Der Meldepflichtige braucht daher nicht selbst die Gesamtzahl der Aktien ermitteln, sondern darf sich für seine Berechnung auf die Veröffentlichung nach dieser Vorschrift verlassen.
Die Information über die Gesamtzahl der Stimmrechte unterfällt als vorgeschriebene Information nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie dem Publikationsregime des Artikels 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie, das auf eine europaweite Verbreitung der Information und
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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auf ihre Speicherung in einem zentralen Speicherungssystem gerichtet ist. Die Art und Weise der Veröffentlichung richtet sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 3a und 3b WpAIV. Gleichzeitig mit der Ver- öffentlichung muss diese nach Artikel 19 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie der Bundesanstalt mitgeteilt werden.
Die von der Transparenzrichtlinie ebenfalls geforderte Übermittlung der Information an ein Speicherungsmedium folgt bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs. Daher dient der Zusatz in Satz 2 neben der zeitlichen Vorgabe lediglich Klarstellungs- und Vereinfachungszwecken (siehe die Erläuterungen zu § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2).