Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu § 27 (Nachweis mitgeteilter Beteiligung)
Die Vorschrift ergänzt die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1. Sie gibt dem Bundesaufsichtsamt und der börsennotierten Gesellschaft als Empfänger einer solchen Mitteilung den Anspruch auf Nachweis des Bestehens der mitgeteilten Beteiligung. Der Nachweis kann in jeder geeigneten Weise erbracht werden, etwa durch Vorlage von Aktiendepotbescheinigungen, Abtretungsurkunden, ggf. in Verbindung mit dem Nachweis von Abhängigkeitsverhältnissen oder Treuhandverträgen.