Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 •oder, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muss auf Verlangen •des Bundesaufsichtsamtes der Bundesanstalt oder •der börsennotierten Gesellschaft des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.