Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007

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12

Zu Nummer 4 (Änderung des § 27)

Der neu angefügte Absatz 2 verbessert die Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen. Die Vorschrift erweitert die Offenlegungspflichten des Meldepflichtigen um Informationen zu den Zielen des Erwerbs der Stimmrechte und zur Herkunft der verwendeten Mittel. Die Regelung orientiert sich weitgehend an den Meldevorschriften in den USA und in Frankreich. In den USA gilt eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Ziele und der Herkunft der Mittel bereits ab einer Beteiligungsschwelle von 5 Prozent (Section 13d des Securities Exchange Act). In Frankreich müssen bei Überschreiten der 10-Prozent und der 20-Prozent-Anteilsschwelle die Ziele offengelegt werden, die mit dem Anteilserwerb in den darauf folgenden zwölf Monaten verfolgt werden (Article L233-7 des Code de Commerce). Mitzuteilen ist, ob der Erwerber allein oder zusammen mit anderen Aktionären handelt, ob er weitere Anteile oder eine Kontrollmehrheit zu erwerben oder Einfluss auf die Geschäftsführung, den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu nehmen beabsichtigt.

Die Meldepflicht nach Absatz 2 knüpft an § 21 ff. WpHG an. Insbesondere sind die Regelungen der §§ 22, 23 und 24 WpHG anwendbar.

Die Meldepflicht entsteht bei Erreichen oder Überschreiten der Beteiligungsschwelle von 10 Prozent oder einer höheren Schwelle im Sinne des § 21 Abs. 1 WpHG. Sie besteht nicht, sobald der Anteil der Stimmrechte die 10-Prozent-Schwelle unterschreitet. Der Meldepflichtige hat die Ziele des Stimmrechtserwerbs und die Herkunft der Mittel nur auf Verlangen des Emittenten offenzulegen. Dieser kann ihn nach Eingang einer entsprechenden Stimmrechtsmitteilung zur Meldung auffordern. Der Meldepflichtige hat dem Emittenten die Information innerhalb von 20 Handelstagen (zur Berechnung siehe § 30 WpHG) ab Zugang des Auskunftsverlangens zu geben. Die Information muss dem aktuellen Stand bei Auskunftserteilung entsprechen. Für den Fall der Änderung ursprünglich angegebener Ziele besteht zudem eine Aktualisierungspflicht.

Der Umfang der Meldepflicht ist in den Sätzen 3 und 4 geregelt.

Die Aufzählung der anzugebenden Ziele in Satz 3 ist abschließend. Im Einzelnen sind die folgenden Angaben zu machen:

Nach Nummer 1 ist anzugeben, ob ein langfristiges strategisches Engagement beim Emittenten angestrebt wird oder die kurzfristige Erzielung von Handelsgewinnen im Vordergrund der Investition steht. Nummer 2 verlangt die Angabe, ob geplant ist, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist nach Nummer 3 auch anzuführen, ob letztlich der Erwerb der Kontrolle über den Emittenten angestrebt wird. Nach Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen des Emittenten angestrebt wird. Nummer 5 verlangt die Angabe, ob eine Änderung der Kapitalstruktur oder der Dividendenpolitik der Gesellschaft erzielt werden soll.

Hinsichtlich der Herkunft der Mittel soll nur eine Aufteilung nach Fremd- oder Eigenmitteln erfolgen. Der Meldepflichtige hat anzugeben, ob es sich bei den zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte verwendeten Mitteln um Eigenmittel des Meldepflichtigen handelt oder um Fremdmittel, die er zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Entscheidend ist insofern die Zusammensetzung der Finanzierung für den Erwerb. Im Fall einer gemischten Finanzierung ist der jeweilige Anteil der Finanzierungsformen an der Gesamtfinanzierung anzugeben. Auf eine weitergehende Mitteilungspflicht wird verzichtet, um Wettbewerbsnachteile für Kreditgeber und Mitteilungspflichtige zu vermeiden, die sich aus einer vollständigen Offenlegung der Finanzierung und deren Konditionen sowie der beteiligten Institute ergeben können.

Satz 5 stellt sicher, dass ein Bieter, der 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte im Rahmen eines öffentlichen Erwerbs

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007

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oder Übernahmeangebots erworben und in diesem Rahmen seine in Bezug auf die Zielgesellschaft bestehenden Absichten sowie die Finanzierung des Aktienerwerbs umfänglich offengelegt hat, nicht einer nochmaligen gleichgelagerten Offenlegungspflicht nach § 27 Abs. 2 WpHG unterliegt.

Neben der Mitteilungspflicht wird auch eine Pflicht des Emittenten zur Information des Kapitalmarkts eingeführt. Diese ermöglicht es dem Kapitalmarkt, auf entsprechende Mitteilungen zu reagieren. Der Emittent hat die Öffentlichkeit über den Inhalt der Mitteilung des Meldepflichtigen zu informieren. Die Regelung des § 26 WpHG gilt entsprechend. Kommt der Meldepflichtige seiner Offenlegungspflicht nicht nach, hat der Emittent diese Tatsache zu veröffentlichen. Die Mitteilungspflicht des Aktionärs gilt auch dann als nicht erfüllt, wenn die Mitteilung unvollständige oder falsche Angaben enthält.

Wenn sich ein Aktionär unkooperativ verhält, wird dies in gleicher Weise bekannt gemacht wie Veränderungen des Stimmrechtsanteils. Von einer weitergehenden Sanktionierung der Verletzung der Meldepflicht, insbesondere einem Rechtsverlust nach § 28 WpHG, wird vorerst abgesehen. Insofern bestünde vor allem die Gefahr, dass ein Stimmrechtsverlust und die damit verbundene Möglichkeit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen missbräuchlich ausgenutzt werden und zur weitgehenden Lähmung der Beschlussfassung des Emittenten führen könnten. Die im Interesse des Emittenten eingeführte Offenlegungspflicht könnte auf diese Weise dessen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Es ist allerdings vorgesehen, diese Entscheidung gegen eine weitere Sanktionierung der neuen Pflichten aus § 27 Abs. 2 WpHG im Lichte der Erfahrungen in der Praxis nach Ablauf von zwei Jahren einer Überprüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls zu revidieren.

Satz 7 begründet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, die eine Konkretisierung der Anforderungen an die Mitteilung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 4 WpHG ermöglicht.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007

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  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht in § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG-E die Beteiligungsschwelle von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben werden sollte. Erwogen werden könnte auch, die Folgen einer Beteiligung von 10 Prozent oder 20 Prozent abzustufen.

    Begründung

    § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG-E legt den Meldepflichtigen erhebliche Offenlegungspflichten auf. So wird tiefgreifend in die Geheimsphäre und Dispositionsfreiheit des Meldepflichtigen eingegriffen; auf der anderen Seite ist der Mitteilungsempfänger gegebenenfalls dazu gezwungen, eine Ad-hoc-Mitteilung über die erhaltene Mitteilung nach § 15 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen. Die damit verbundenen Kursschwankungen sind, genauso wie die erheblichen Eingriffe in unternehmensinterne Informationen des Anteilsinhabers, erst bei einer höheren und somit potentiell gefährlicheren Quote angemessen.

    Möglicherweise sollten auch abgestufte Offenlegungspflichten bei unterschiedlich hohen Beteiligungen festgelegt werden.

  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 27 Abs. 2 WpHG)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Mitteilung gemäß § 27 Abs. 2 WpHG-E nur auf Verlangen des Emittenten erfolgen soll oder generell mit Mitteilung der Überschreitung der Hürde nach § 21 Abs. 1 WpHG erfolgen muss.

    Begründung

    Die Erforderlichkeit der Preisgabe der Informationen sollte nicht ins Belieben der Gesellschaft gestellt werden. Mit einer generellen, unaufgeforderten Mitteilungspflicht würde auch verhindert werden, dass die Gesellschaft zu einem für den Anteilseigner überraschenden Zeitpunkt die entsprechenden Informationen nachfordert. Soweit, wie andernorts vorgeschlagen, an die Nichtpreisgabe der Informationen entsprechende Sanktionen geknüpft werden, ist die unaufgeforderte Mitteilung zwingend, um Manipulationsgefahren seitens der Unternehmensleitung durch die freie Wahl des Zeitpunkts des Verlangens auszuschließen.

  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 27 Abs. 2 WpHG)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht die Nichterfüllung der erweiterten Meldepflichten in § 27 Abs. 2 WpHG-E mit den Sanktionen des § 28 WpHG belegt und somit ein Gleichlauf der Sanktionen erreicht werden sollte.

    Begründung

    Es ist nicht nachzuvollziehen, warum in diesem Bereich der Mitteilungspflichten eine Sanktion ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Es steht vielmehr zu befürchten, dass diese erweiterten Meldepflichten auf Grund ihres tiefgreifenden Eingriffs in die Interna des Anteilseigners in vielen Fällen mißachtet werden, wenn ein Verstoß nicht die Sanktionen des § 28 WpHG nach sich zieht.

  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 WpHG)

    In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b sind in § 27 Abs. 2 Satz 3 die Nummern 2 und 3 zu streichen.

    Begründung

    Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WpHG hat der Meldepflichtige hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele anzugeben, ob er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WpHG hat er anzugeben, ob er die Erlangung der Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über den Emittenten anstrebt.

    Die Regelungen erscheinen als zu weitgehend. Die Verpflichtung zur Offenbarung der Absicht zu weiterem Aktienerwerb an der Zielgesellschaft kann diesen – im Fall des allgemeinen Bekanntwerdens – für den Erwerber wegen möglicher Auswirkungen auf den Börsenpreis der betreffenden Aktien wirtschaftlich unmöglich machen. Der Emittent hat die erhaltenen Angaben nach § 27 Abs. 2 Satz 6 WpHG zu veröffentlichen. Hinzu kommt, dass das Verschweigen einer bestehenden Erwerbsabsicht nur in Ausnahmefällen feststellbar sein wird. Selbst im Fall eines späteren weiteren Aktienerwerbs durch den Meldepflichtigen wird kaum nachweisbar sein, dass die Erwerbsabsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestand.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008

Seite
7

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „sonstigen“ gestrichen.

 

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
    2. Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen“.

    • „(2) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten auf dessen Verlangen die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

    • (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

      1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
      1. u n v e r ä n d e r t
      1. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
      1. u n v e r ä n d e r t
      1. er die Erlangung der Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Emittenten anstrebt
      1.  entfällt
      1. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt, und
      1. u n v e r ä n d e r t
      1. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
      1. u n v e r ä n d e r t
    • Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Der Emittent hat die erhaltenen Informationen oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde,

    • Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008

Seite
8

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 erlassen.

    • im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.

      (2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.

      (3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.

      (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.“

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008

Seite
12

Zu Nummer 4 (§ 27a – neu)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung als § 27 Abs. 2 WpHG vorgesehene Bestimmung wird nunmehr als neuer § 27a WpHG gefasst. Diese Änderung dient der Übersichtlichkeit und damit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Während im Regierungsentwurf vorgesehen war, dass der Mitteilungspflichtige seine Ziele und Mittel auf Verlangen des Emittenten offenlegt, sieht der neue § 27a WpHG eine grundsätzliche Mitteilungspflicht vor, von der durch Satzungsregelung abgewichen werden kann. Durch die Änderung wird verhindert, dass gezielt nur von den dem Management eines Emittenten kritisch gegenüber eingestellten Anteilseignern die Meldung von Zielen und Herkunft der Mittel verlangt wird. Auf die im Regierungsentwurf geforderte Offenlegung des Ziels, die Kontrolle über den Emittenten zu erlangen, wird verzichtet. Eine Erweiterung der übernahmerechtlichen Informationspflichten ist nicht bezweckt.

Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG wird durch § 64 Abs. 2 des Investmentgesetzes (InvG) umgesetzt. Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie EG-Investmentvermögen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) unterliegen, und deren Verwaltungsgesellschaften sind nach Satz 6 in jedem Fall von der Mitteilungspflicht ausgenommen, da diese grundsätzlich keine Beteiligung in der hier relevanten Höhe von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte halten dürfen. Durch die Bezugnahme auf Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der durch § 65 Satz 1 und 2 InvG umgesetzt wurde, werden die Gesellschaften auch bei kurzfristigen Überschreitungen der Anlagegrenze von der Meldepflicht befreit.

Absatz 3 ermöglicht es Emittenten mit Sitz im Inland, durch Satzungsbestimmung die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Ziele und Herkunft der Mittel in Absatz 1 und der Offenlegung gemäß Absatz 2 außer Kraft zu setzen. Die Ausnahme kann nur für die Gesamtheit der Angaben nach Absatz 1 vorgesehen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Satzungsbestimmung und ihr Widerruf richten sich für Emittenten mit Sitz im Inland nach den allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes. Für Emittenten mit Sitz im Ausland gilt Entsprechendes.