Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 27a WpHG

Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Errei­chen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hin­sichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte ver­folgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

  1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
  2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
  3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
  4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt. Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Ei­gen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflich­tige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes er­reicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungs­pflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesell­schaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Invest­mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor­dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABI. EG Nr. L 375 S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder we­niger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ent­sprechende zulässige Ausnahme bei der Über­schreitung von Anlagegrenzen vorliegt.

(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord­nung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im In­land kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwen­dung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlas­sen.