Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
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Zu § 28 (Ruhen des Stimmrechts)

§ 28 regelt eine Rechtsfolge unterlassener Mitteilung. Wird eine nach § 21 Abs. 1 gebotene Mitteilung vom Meldepflichtigen unterlassen, so können Rechte aus Aktien, die dem Verpflichteten oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen gehören, für die Zeit, für die die Mitteilung unterlassen wurde, nicht ausgeübt werden. Stimmrechte Dritter, die darüber hinaus in den Zurechnungskreis des § 21 einbezogen sind, unterfallen hingegen nicht der Sanktion des § 28. Mit dieser Vorschrift wird Artikel 15 der Transparenz-Richtlinie Rechnung getragen, der bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der unterlassenen Mitteilungen vorzusehen haben. Im deutschen Recht findet sich in § 20 Abs. 7 Aktiengesetz bereits eine vergleichbare Regelung. Danach können für die Zeitdauer der unterlassenen Mitteilung die aus den Aktien fließenden Rechte nicht geltend gemacht werden.

Das Verbot der Stimmrechtsausübung nach § 28 ist zur Durchsetzung der gesetzlichen Mitteilungsgebote erforderlich. Die Mittel des Verwaltungszwangs sind angesichts der Bedeutung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldeverpflichtungen für einen transparenten Kapitalmarkt nicht ausreichend. Dies insbesondere auch deshalb, weil andererseits für den Meldepflichtigen nicht selten erhebliche wirtschaftliche Interessen von der Entscheidung über eine Meldung berührt werden. Das Ruhen des Stimmrechts als Sanktion bei nichterfolgter Mitteilung sehen auch die entsprechenden Bestimmungen in Großbritannien, Frankreich und den Niederlanden vor.