Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

Seite
95

Zu Nummer 14 (§ 28)

Die Neufassung des § 28 erfolgt im Rahmen der Harmonisierung der aktien- bzw. wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten (s. Begründung zum Allgemeinen Teil unter II.3.).

Die bisherige Fassung des § 28 sieht vor, daß die Sanktionen im Falle einer Nichterfüllung der Pflichten aus § 21 Abs. 1 sich nur auf Aktien des Meldepflichtigen beziehen, die diesem selbst gehören, und auf Aktien, die einem von ihm kontrollierten Unternehmen zustehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2). Nunmehr wird der Kreis der von der Sanktion des § 28 betroffenen Aktien um solche Aktien erweitert, die einem Dritten gehören und von diesem für Rechnung des Meldepflichtigen oder eines von diesem kontrollierten Unternehmens gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1). Hierbei handelt es sich um solche Aktien, die zwar formal im Eigentum eines Dritten stehen, bei denen der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen jedoch im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Typischerweise geht mit der Zuordnung des wirtschaftlichen Risikos auch die rechtliche, zumindest aber die tatsächliche Möglichkeit einher, dem formalen Rechtsinhaber im Hinblick auf diese Aktien Anweisungen zu erteilen. Wirtschaftlich ist die Position des Meldepflichtigen daher mit derjenigen eines Eigentümers vergleichbar. Dieser Umstand rechtfertigt, die Sanktionen des § 28 auf solche Aktien zu erweitern. Durch die Erweiterung wird eine Harmonisierung mit § 20 Abs. 7 AktG herbeigeführt. Die Regelung gilt auch für Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1a.

Die Sanktion soll grundsätzlich nicht nur - wie bisher - das Stimmrecht, sondern „Rechte aus Aktien" erfassen. Eine solche Verschärfung erscheint angesichts der Bedeutung der Meldepflichten für die Transparenz des Kapitalmarktes und der mit den Meldepflichten in der Praxis gewonnenen Erfahrungen angezeigt. Allerdings soll der Meldepflichtige die Möglichkeit erhalten, den Verlust der Ansprüche auf Dividende und auf Liquidationserlös zu vermeiden, wenn er darlegt und beweist, daß die Meldung ohne Vorsatz unterblieben ist und nachgeholt worden ist. Diese Beweislastumkehr kommt in der Formulierung des Satzes 2 zum Ausdruck.

Rechte aus Aktien sind zum einen Verwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht. Zum anderen werden Vermögensrechte erfaßt, soweit es sich dabei um Rechte aus der Aktie handelt und nicht die Mitgliedschaft als solche betroffen ist. In die Sanktion einbezogen sind daher das Dividendenbezugsrecht und das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen, nicht hingegen das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

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Mit der Formulierung, daß die von der Sanktion betroffenen Rechte für die Zeit der Pflichtverletzung nicht bestehen, wird zum Ausdruck gebracht, daß die unterlassene Mitteilung für den Zeitraum der Pflichtverletzung grundsätzlich zu einem endgültigen Rechtsverlust führt. Die Ansprüche auf Dividende und Liquidationserlös gehen jedoch ausnahmsweise dann nicht verloren, wenn die Mitteilung ohne Vorsatz unterblieben ist und nachgeholt worden ist. Der Grundsatz hat zur Folge, daß das Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn bis zu der jeweiligen Hauptversammlung eine Mitteilung unterblieben ist. Der Dividendenzahlungsanspruch und der Aktienbezugsanspruch bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen entstehen nicht, wenn eine Mitteilung bis zum maßgeblichen Gewinnverwendungs- bzw. Kapitalerhöhungsbeschluß nicht erfolgt ist.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

Seite
168

18. Zu Artikel 3 Nr. 14 (§ 28 Satz 2 WpHG)

In Artikel 3 Nr. 14 sind in § 28 Satz 2 nach dem Wort „wenn" die Wörter „der Meldepflichtige nachweist, daß" und nach dem Wort „vorsätzlich" die Wörter „oder grob fahrlässig" einzufügen.

Begründung

Zur Gewährleistung der Durchsetzung der Mitteilungspflichten muß zumindest in Fällen grob fahrlässiger Nichtmeldung der Anspruch auf Dividende und Liquidationserlös ausgeschlossen bleiben. Es muß klargestellt werden, daß die Beweislast dafür, daß die Meldung ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist, den Meldepflichtigen trifft.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

Seite
183

Zu Nummer 18 (Artikel 3 Nr. 14 — § 28 Satz 2 WpHG)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Durch die Neufassung des § 28 soll die Sanktion grundsätzlich nicht nur — wie bisher — das Stimmrecht, sondern „Rechte aus Aktien" erfassen. Dies kann für den Meldepflichtigen mit extrem hohen finanziellen Nachteilen verbunden sein, die weit über das zusätzlich angedrohte Bußgeld hinausgehen. Eine solche Verschärfung der Rechtsfolge bei der Verletzung von Meldepflichten ist jedoch nur dann angemessen, wenn der Meldepflichtige vorsätzlich gehandelt hat.

Zudem darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Einhaltung der Meldepflichten vom BAWe überwacht wird. So kann das BAWe bei Verdacht eines Verstoßes von Meldepflichtigen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den betroffenen Gesellschaften und Aktionären verlangen. Mit der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderung des § 29 Abs. 1 Satz 1 WpHG wird der Kreis dieser Personen sogar noch auf ehemalige Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeweitet. Damit wird die Effektivität der Überwachung gesteigert.