Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/7438 vom 07.12.2007 | Seite |
Zu Nummer 5 (Änderung des § 28)
Die Änderung des § 28 WpHG bewirkt eine Verschärfung der gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflichten und verbessert dadurch die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten. Der Aktionär, der ein Paket aufbauen will, kann zwischen zwei Hauptversammlungen die Meldung ohne rechtliche Konsequenzen unterlassen, solange er seine Meldepflicht zum Stichtag erfüllt. Der Zeitraum, in dem ein unbemerktes Anschleichen möglich ist, wird nunmehr in den Fällen erheblich eingeschränkt, in denen sich die Verletzung der Mitteilungspflicht auf die Höhe des Stimmrechtsanteils bezieht. Der Rechtsverlust greift dann nicht nur, wie bislang, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitteilungspflicht genügt wird, sondern darüber hinaus auch innerhalb der sechs auf den Zeitpunkt der Heilung folgenden Monate. Der Rechtsverlust erfasst nur die Mitverwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, nicht die Vermögensrechte des Aktionärs, also insbesondere nicht den Dividendenanspruch. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine Beschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht geboten.
Beschlussempfehlung des Finanzauschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
|
|
|
|
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
Zu Nummer 5 (§ 28)
Die Neufassung beinhaltet zunächst in dem neuen Satz 3 eine redaktionelle Korrektur. Sie verhindert den nach dem Regierungsentwurf möglichen Umkehrschluss, dass der Stimmrechtsverlust bis zur Erfüllung der Meldepflicht auch dann eingreift, wenn kein Verschulden vorliegt.
Mit Satz 4 werden Bagatellverstöße von der neu eingefügten Sanktion des sechs Monate fortwirkenden Rechtsverlusts bei einer unterlassenen Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Stimmrechtsanteile ausgenommen. Neben der Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den sechs Monate nachwirkenden Rechtsverlust auf Fälle zu beschränken, in denen in einer zurückliegenden Mitteilung eine erhebliche Abweichung von der tatsächlichen Stimmrechtshöhe des Meldepflichtigen vorlag oder die Mitteilung über die Berührung einer der Schwellen des § 21 WpHG unterterblieben
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
ist. Bei geringfügigen Abweichungen von weniger als 10 Prozent der richtigen Stimmrechtshöhe soll den Mitteilungspflichtigen eine Korrektur ermöglicht werden, ohne die strengere Sanktion des Satzes 3 auszulösen.