Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
Zu Nummer 15 (§ 29)
Die Änderung erweitert den Kreis der Personen, von denen das BAWe Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten über wesentliche Beteiligungen verlangen kann. Vorgesehen ist, daß entsprechende Verlangen nicht nur an die betroffene börsennotierte Gesellschaft und deren gegenwärtige Aktionäre gerichtet werden können, sondern auch an ehemalige Aktionäre und an Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Erweiterung hat sich als notwendig erwiesen, um eine effektive Überwachung der oben genannten Pflichten sicherzustellen. Erfährt das BAWe beispielsweise von einer Veräußerung eines bedeutenden Aktienpakets durch eine entsprechende Mitteilung des ehemaligen Aktionärs, ohne daß eine korrespondierende Mitteilung des Erwerbers der Aktien erfolgt, ist es gegenwärtig nicht möglich, den Verbleib der Aktien aufzuklären. In der Praxis besteht jedoch gerade in solchen Fällen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Verbleib der Aktien. Die vorgeschlagene Änderung verhindert in derartigen Fällen empfindliche Transparenzlücken. Sie ermöglicht dem BAWe eine Aufklärung des Sachverhalts durch Nachforschungen bei dem ehemaligen Aktionär, den gegebenenfalls bei der Transaktion eingeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der der Veräußerung nachfolgenden Hauptversammlung Stimmrechte für den neuen Aktionär der börsennotierten Gesellschaft nach § 135 AktG ausüben.