Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
91

Zu Nummer 16 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Zur Überprüfung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach §§ 21 ff. konnte sich das Bundesaufsichtsamt bisher nur an die notierte Gesellschaft, deren gegenwärtige und frühere Aktionäre sowie an Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenden. Nach der Änderung des § 29 fallen auch solche Wertpapiersammelbanken unter § 29, die keine Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 erbringen, sondern als Zentralverwahrer tätig sind. Im Regelfall sind die Wertpapiere der Anleger in Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG verwahrt. Durch Aufnahme dieser Verwahrstelle kann zeitnah in Zweifelsfällen überprüft werden, ob eine Meldeschwelle überschritten wurde. Eine umfangreiche Recherche bei allen in Betracht kommenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird damit entbehrlich.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung des Satzes 2 wird klargestellt, dass das Bundesaufsichtsamt die Rechte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber den in § 22 Abs. 1 Genannten ausüben kann. Erfasst werden Nicht-Aktionäre der börsennotierten Gesellschaft. Ein Auskunftsrecht gegenüber den Aktionären, deren Stimmrechte einem Dritten zugerechnet werden, besteht schon nach Absatz 1 Satz 1.