Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 29
Die Befugnis im bisherigen Absatz 1 ist jetzt in der Generalbefugnisnorm des § 4 Abs. 3 enthalten, Absatz 1 kann daher entfallen. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird beibehalten, die Veröffentlichung wird in Zukunft im elektronischen Bundesanzeiger und nicht mehr in der Druckversion erfolgen. Aufgrund des betroffenen Adressatenkreises aus §21, der sich aus den mitteilungspflichtigen Aktionären zusammensetzt, ist davon auszugehen, dass das Publikationsorgan den Betroffenen zugänglich ist. Diese betroffenen Kreise haben zwar nicht zwingend eine gewerbliche Struktur, jedoch ist bei Großaktionären börsennotierter Aktiengesellschaften von einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie davon auszugehen, dass diese mit dem Medium Internet vertraut sind. Nachdem sich der Firmensitz oder Wohnsitz dieser Personen des Öfteren auch im Ausland befindet, ist der weltweit abrufbare elektronische Bundesanzeiger als Veröffentlichungsmedium hier besonders geeignet. Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 ist in § 4 Abs. 6 enthalten. Absatz 3 kann daher entfallen.