Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007

Seite
92

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses


  1. § 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Das setzt voraus, dass

    1. es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Wertpapierdienst- leistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind,
    2. der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mitteilt und
    3. der Meldepflichtige gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."


Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007

Seite
122

Zu Nummer 6 – neu – (§ 29a Abs. 3 Satz 2)

Diese Ergänzung dient der Angleichung an Nummer 4 – neu – (§ 22 Abs. 3a). Es soll verhindert werden, dass Unternehmen aus Drittstaaten geringeren Anforderungen unterliegen als inländische Wertpapierdienstleistungsunternehmen.