•(1) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann von der börsennotierten Gesellschaft •und •, deren Aktionären •und ehemaligen Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungsunternehmen •und Wertpapiersammelbanken •Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist. •Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, •deren •denen •Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
•(2) •Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen •es sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
•(3) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann die Veröffentlichungen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.