Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
39

Zu Nummer 17 (§ 29a)

§ 29a sieht in Umsetzung von Artikel 23 der Transparenzrichtlinie im Bereich der Stimmrechtsmitteilungen Ausnahmen von den Pflichten dieses Abschnitts für Emittenten aus Drittstaaten vor.

Absatz 1 gestattet es der Bundesanstalt, Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe c der Herkunftsstaat ist, von den in § 26 Abs. 1 und § 26a geregelten, auf Artikel 12 Abs. 6 und Artikel 14 und 15 der Transparenzrichtlinie beruhenden Pflichten zu befreien, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Bei diesen Regelungen kann es sich um solche des Drittstaates handeln, in dem er seinen Sitz hat, oder solche eines anderen Staates, denen sich der Emittent unterworfen hat. Eine Doppelbelastung dieser Emittenten durch zwei gleichwertige Regelwerke kann so vermieden werden. Der Begriff des Drittstaates ist in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b definiert.

Mit Absatz 2 werden die Anforderungen aus Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie umgesetzt. Die Emittenten, die aufgrund einer Befreiung der Bundesanstalt nach Absatz 1 die Pflichten nach § 26 Abs. 1 und § 26a nicht erfüllen müssen, haben gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Europäischen Union und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum über die dort genannten Sachverhalte zu sorgen, indem sie diejenigen Informationen, die sie gemäß den ausländischen, § 26 Abs. 1 und § 26a entsprechenden Regelungen in dem betreffenden Drittstaat der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen haben, auch auf dem in § 26 Abs. 1 geregelten Weg in der Europäischen Union und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum veröffentlichen und die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mitteilung an die Bundesanstalt vorzunehmen. Die Pflicht zur Übermittlung der Information an das Unternehmensregister ergibt sich aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs.

Absatz 3 setzt Artikel 23 Abs. 6 der Transparenzrichtlinie um. Auch Stimmrechte aus Aktien, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung verwaltet, sollen nicht nach § 22 zugerechnet werden, wenn dieses Unternehmen in Deutschland eine Zulassung für das Betreiben von Finanzportfolioverwaltung bräuchte und hinsichtlich seiner Unabhängigkeit Voraussetzungen erfüllt, die denen des § 22 Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 5 gleichwertig sind.

In Absatz 4 wird eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der die Regelungen einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 23 Abs. 4 und Abs. 7 der Transparenzrichtlinie umgesetzt werden können.