Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
39

Zu Nummer 18 (§ 30)

§ 30 nimmt den Regelungsgehalt des Artikels 7 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4) auf. Danach findet für den Zweck der Fristberechnung bei Stimmrechtsmitteilungen und -veröffentlichungen nach Abschnitt 5 der Kalender der Handelstage des Herkunftsstaates des Emittenten Anwendung.

Absatz 1 definiert für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen, welcher Tag als Handelstag im Sinne des Abschnitts 5 gilt. In Deutschland wird nicht in allen Bundesländern an den gleichen Tagen gehandelt. Für das WpHG soll jedoch eine einheitliche Regelung gelten. Bis auf Sonnabende, Sonntage sowie den Tagen, die in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzliche Feiertage sind, gelten alle Kalendertage als Handelstag. Ein landeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag ist ein solcher, der landesweit und nicht lediglich in bestimmten Gemeinden oder Kreisen ein gesetzlicher Feiertag ist. Absatz 1 schafft damit eine einheitliche und einfache Regelung, die auch für ausländische Mitteilungspflichtige und Drittstaatenemittenten verständlich ist.

Absatz 2 sieht die Veröffentlichung eines Kalenders mit den in Absatz 1 genannten Handelstagen auf den Internetseiten der Bundesanstalt vor. Der Kalender hat lediglich informatorische Bedeutung und soll die fristgemäße Erfüllung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten dieses Abschnitts erleichtern.