Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 19 (§§ 30a bis 30e)
Im neuen Abschnitt 5a werden die in Artikel 16 bis 18 und Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten von Emittenten zusammengefasst. Zum Teil waren entsprechende Vorschriften bisher in § 39 BörsG und den §§ 63, 64, 66 und 67 BörsZulV enthalten. Diese Regelungen werden in das Wertpapierhandelsgesetz aufgenommen, da sie nunmehr von der Bundesanstalt zu überwachen sind. Nach Artikel 24 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie muss in jedem Mitgliedstaat die Behörde für die Durchsetzung aller richtlinienbasierten Vorschriften zentral zuständig sein, die nach Artikel 21 Abs. 1 der Prospektrichtlinie die zentrale Behörde ist. Eine Übertragung bestimmter Aufgaben auf eine andere Stelle wäre nach Artikel 24 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie allenfalls für einen Übergangszeitraum von höchstens acht Jahren zulässig. In diesem Falle müsste aber nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Transparenzrichtlinie nach wie vor letztlich der zentralen Behörde die Aufsichtsverantwortung verbleiben. Eine dezentrale Überwachung dieser Regelungen durch die Länder in eigener Verantwortung ist somit nach der Transparenzrichtlinie ausgeschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Hinzu kommt, dass die betreffenden Transparenzpflichten für alle Emittenten gelten, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist; die Finanzinstrumente dieser Emittenten müssen aber nicht notwendigerweise an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sein, so dass eine systematische Anknüpfung von Pflichten an die Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt im Börsengesetz und in der Börsenzulassungsverordnung zu Regelungslücken führt, die nicht mit den Anforderungen der Transparenzrichtlinie vereinbar sind.
Um innerhalb der im Verantwortungskreis der Börsenaufsicht der Länder stehenden Vorschriften im Börsengesetz keine isolierten Bereiche der Zuständigkeit für die Bundesanstalt zu schaffen und um unübersichtliche Verweisungen auf Befugnisse der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu vermeiden, werden daher die für alle organisierten Märkte geltenden Informationsvorschriften in einen eigenen Abschnitt des WpHG übernommen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu § 30a
In § 30a werden Pflichten zusammengefasst, die den Emittenten, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist, gegenüber allen Inhabern der von ihnen ausgegebenen und an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapiere obliegen.
Absatz 1 enthält zum Teil Pflichten, die bisher in § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BörsG enthalten waren. Verpflichtet sind nunmehr aber alle Emittenten, die nach der Transparenzrichtlinie der Herkunftsstaatsaufsicht Deutschlands unterliegen. Damit bestimmt sich der Adressatenkreis nach § 2 Abs. 6 und ist nicht mehr deckungsgleich mit den Emittenten, die an einer inländischen Börse zugelassen sind.
Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 18 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie. Die Regelung entspricht dem bisherigen Halbsatz 1 von § 39 Abs. 1 Nr. 1 BörsG, erfährt aber in Verbindung mit Absatz 3 eine inhaltliche Änderung, da zukünftig das Gleichbehandlungsgebot nicht nur zwischen den Inhabern von Aktien, sondern auch zwischen Aktieninhabern und Inhabern von Aktien vertretenden Zertifikaten gelten soll. Die Pflicht zur Gleichbehandlung gilt aber nicht nur für Aktien, sondern wie bereits bislang nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BörsG auch bezüglich aller zugelassenen Wertpapiere, zu denen nach § 2 Abs. 1 nicht nur die in der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Aktien, Zertifikate und Schuldtitel, sondern auch Investmentanteile gehören.
Bislang enthielt § 39 Abs. 1 Nr. 1 BörsG im Halbsatz 2 eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot, die auf Artikel 78 Abs. 1 Unterabs. 2 und Artikel 83 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/34/EG beruhte. Artikel 32 Nr. 5 der Transparenzrichtlinie hat diese Vorschriften jedoch ersatzlos aufgehoben. Daher sieht auch der vorliegende Entwurf keine Ausnahme mehr vor.
Die Nummern 2 und 3 dienen der Umsetzung von Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Transparenzrichtlinie. Nummer 2 verpflichtet den Emittenten zugelassener Wertpapiere, notwendige Voraussetzungen zu schaffen, um den Wertpapierinhabern die Wahrnehmung ihrer mit den Finanzinstrumenten verbundenen Rechte im Inland zu gestatten. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen.
Nummer 3 dient der Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange der Wertpapierinhaber und setzt damit ebenfalls Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 um.
Nummer 4 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung in § 39 Abs. 1 Nr. 2 BörsG an die Anforderungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c und Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe c der Transparenzrichtlinie angepasst.
In Nummer 5 wird als weitere Pflicht von Aktienemittenten die Übersendung eines Formulars für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verlangt. Das Formular muss entweder bereits der Einladung zur Hauptversammlung beigefügt oder zumindest auf Anforderung der Stimmberechtigten vor der Hauptversammlung übersandt werden. Das Formular kann sowohl in Papierform als auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung setzt die Vorgaben in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Transparenzrichtlinie um.
Nummer 6 gibt die Anforderungen aus Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe b der Transparenzrichtlinie an die Emittenten von Schuldtiteln wieder und entspricht im Übrigen dem Regelungsgehalt der die Aktienemittenten betreffenden Nummer 5.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 18 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie und gestattet den unter Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Emittenten zugelassener Schuldtitel mit einer Mindeststückelung im Wert von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die Gläubigerversammlung an jedem beliebigen Ort innerhalb der EU oder des EWR abzuhalten, sofern die Inhaber der Schuldtitel dort alle für die Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen Informationen erhalten und Einrichtungen nutzen können.
Absatz 3 dient der Umsetzung des in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e Nummer iii der Transparenzrichtlinie enthaltenen Grundsatzes, dem zufolge der Inhaber Aktien vertretender Zertifikate wie ein Aktionär zu behandeln ist.