Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 19 (§§ 30a bis 30e)
Im neuen Abschnitt 5a werden die in Artikel 16 bis 18 und Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten von Emittenten zusammengefasst. Zum Teil waren entsprechende Vorschriften bisher in § 39 BörsG und den §§ 63, 64, 66 und 67 BörsZulV enthalten. Diese Regelungen werden in das Wertpapierhandelsgesetz aufgenommen, da sie nunmehr von der Bundesanstalt zu überwachen sind. Nach Artikel 24 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie muss in jedem Mitgliedstaat die Behörde für die Durchsetzung aller richtlinienbasierten Vorschriften zentral zuständig sein, die nach Artikel 21 Abs. 1 der Prospektrichtlinie die zentrale Behörde ist. Eine Übertragung bestimmter Aufgaben auf eine andere Stelle wäre nach Artikel 24 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie allenfalls für einen Übergangszeitraum von höchstens acht Jahren zulässig. In diesem Falle müsste aber nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Transparenzrichtlinie nach wie vor letztlich der zentralen Behörde die Aufsichtsverantwortung verbleiben. Eine dezentrale Überwachung dieser Regelungen durch die Länder in eigener Verantwortung ist somit nach der Transparenzrichtlinie ausgeschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Hinzu kommt, dass die betreffenden Transparenzpflichten für alle Emittenten gelten, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist; die Finanzinstrumente dieser Emittenten müssen aber nicht notwendigerweise an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sein, so dass eine systematische Anknüpfung von Pflichten an die Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt im Börsengesetz und in der Börsenzulassungsverordnung zu Regelungslücken führt, die nicht mit den Anforderungen der Transparenzrichtlinie vereinbar sind.
Um innerhalb der im Verantwortungskreis der Börsenaufsicht der Länder stehenden Vorschriften im Börsengesetz keine isolierten Bereiche der Zuständigkeit für die Bundesanstalt zu schaffen und um unübersichtliche Verweisungen auf Befugnisse der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu vermeiden, werden daher die für alle organisierten Märkte geltenden Informationsvorschriften in einen eigenen Abschnitt des WpHG übernommen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Zu § 30c
§ 30c enthält Mitteilungspflichten, die die Vorgängerregelung in § 64 BörsZulV an die Vorgaben aus Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie anpassen. Dazu wird die Mitteilungspflicht auf diejenigen Emittenten beschränkt, die aufgrund ihres Inlandsbezuges nach § 2 Abs. 6 der Überwachung der Bundesanstalt unterliegen. Adressaten der Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen der Satzung oder sonstiger Rechtsgrundlagen mit Bedeutung für die Wertpapierinhaber sind künftig die Bundesanstalt und die Zulassungsstellen der inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die betreffenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Satzungsänderungen sind in jedem Fall mitzuteilen, die Änderung sonstiger Rechtsgrundlagen nur dann, wenn die Rechte der Wertpapierinhaber hierdurch berührt werden. Diese Einschränkung ergibt sich aus Sinn und Zweck des Artikels 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie. Sie entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 64 Abs. 2 BörsZulV und erscheint angesichts der Weite des Begriffs „Rechtsgrundlagen“ notwendig, um überflüssigen Aufwand seitens der Emittenten zu vermeiden.