Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 19 (§§ 30a bis 30e)
Im neuen Abschnitt 5a werden die in Artikel 16 bis 18 und Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten von Emittenten zusammengefasst. Zum Teil waren entsprechende Vorschriften bisher in § 39 BörsG und den §§ 63, 64, 66 und 67 BörsZulV enthalten. Diese Regelungen werden in das Wertpapierhandelsgesetz aufgenommen, da sie nunmehr von der Bundesanstalt zu überwachen sind. Nach Artikel 24 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie muss in jedem Mitgliedstaat die Behörde für die Durchsetzung aller richtlinienbasierten Vorschriften zentral zuständig sein, die nach Artikel 21 Abs. 1 der Prospektrichtlinie die zentrale Behörde ist. Eine Übertragung bestimmter Aufgaben auf eine andere Stelle wäre nach Artikel 24 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie allenfalls für einen Übergangszeitraum von höchstens acht Jahren zulässig. In diesem Falle müsste aber nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Transparenzrichtlinie nach wie vor letztlich der zentralen Behörde die Aufsichtsverantwortung verbleiben. Eine dezentrale Überwachung dieser Regelungen durch die Länder in eigener Verantwortung ist somit nach der Transparenzrichtlinie ausgeschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Hinzu kommt, dass die betreffenden Transparenzpflichten für alle Emittenten gelten, für die Deutschland nach § 2 Abs. 6 der Herkunftsstaat ist; die Finanzinstrumente dieser Emittenten müssen aber nicht notwendigerweise an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sein, so dass eine systematische Anknüpfung von Pflichten an die Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt im Börsengesetz und in der Börsenzulassungsverordnung zu Regelungslücken führt, die nicht mit den Anforderungen der Transparenzrichtlinie vereinbar sind.
Um innerhalb der im Verantwortungskreis der Börsenaufsicht der Länder stehenden Vorschriften im Börsengesetz keine isolierten Bereiche der Zuständigkeit für die Bundesanstalt zu schaffen und um unübersichtliche Verweisungen auf Befugnisse der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu vermeiden, werden daher die für alle organisierten Märkte geltenden Informationsvorschriften in einen eigenen Abschnitt des WpHG übernommen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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Zu § 30e
Die Vorschrift setzt Artikel 16 der Transparenzrichtlinie um und ersetzt die bisherige Regelung in § 66 BörsZulV.
Die zusätzlichen Angaben unterfallen als vorgeschriebene Informationen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 16 der Transparenzrichtlinie dem Mitteilungs- und Publikationsregime der Artikel 19 bis 21 der Transparenzrichtlinie, das auf eine europaweite Verbreitung der Information, die der Aufsichtsbehörde mitzuteilen ist, und auf ihre Speicherung in einem zentralen Speicherungssystem gerichtet ist. Absatz 1 implementiert diese Pflichten. Veröffentlichungs- und mitteilungspflichtig ist jeder Inlandsemittent. Zur Art der Veröffentlichung über Medien, zur Sprache der Veröffentlichung sowie zur Mitteilung an die Bundesanstalt enthält die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung nähere Bestimmungen in § 27 in Verbindung mit den §§ 3a bis 3c.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersetzt den bisherigen § 66 BörsZulV, unterscheidet sich mit Nummer 1 Buchstabe a und b aber von dieser Vorschrift entsprechend den Vorgaben in Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Transparenzrichtlinie. Danach müssen Aktienemittenten künftig auch über Rechtsänderungen bei bestimmten wertpapiermäßig verbrieften Derivaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
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informieren, die den Inhabern etwa ein bedingtes Recht auf den Erwerb der zugelassenen Aktien gewähren und die vom selben Emittenten begeben worden sind. Emittenten von sonstigen Wertpapieren müssen über Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere informieren, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren können. Buchstabe c entspricht dem bisherigen § 66 Abs. 2 Nr. 2 Börsenzulassungs-Verordnung.
Nummer 2 beruht auf den Vorgaben von Artikel 16 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie. Sie geht über den bisherigen § 66 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV insofern hinaus, als auch die Emittenten von Aktien die Neuemission von Anleihen und die darauf bezogenen Garantien und Sicherheiten zu veröffentlichen haben. Hiervon ausgenommen sind bestimmte internationale öffentliche Einrichtungen als Emittenten, die in § 36 BörsG bezeichneten Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und staatliche Schuldverschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Emittenten, die ausschließlich Wertpapiere begeben, die durch den Bund garantiert werden. Letztere dürfen nach Artikel 1 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie ausgenommen werden. Die sonstigen zuvor in § 66 Abs. 3 BörsZulV enthaltenen Ausnahmeregelungen werden nicht übernommen, da sich diese nicht mit Artikel 16 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie vereinbaren lassen.
Mit Nummer 3 findet die Regelung des Artikels 23 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie Eingang in das Wertpapierhandelsgesetz. Danach ist zu gewährleisten, dass der Emittent kein Informationsgefälle zum Nachteil der europäischen Öffentlichkeit herbeiführt, indem er bestimmte Informationen freiwillig oder aufgrund ausländischen Rechts nur in Drittstaaten publiziert. Derartige Informationen sind nach Erwä- gungsgrund 27 der Transparenzrichtlinie auch dann in der Europäischen Union und dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum zugänglich zu machen, wenn hierfür sonst keine Veröffentlichungspflicht besteht, es sei denn, die Angaben sind für die Öffentlichkeit der Gemeinschaft ohne Bedeutung. Diese Regelung ersetzt zugleich den bisherigen § 67 Abs. 2 BörsZulV.
Die in Satz 2 geregelte Übersendung der Information an das Unternehmensregister als zentrales Speicherungsmedium folgt bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs. Satz 2 dient daher neben der zeitlichen Vorgabe lediglich Klarstellungs- und Vereinfachungszwecken (siehe die Erläuterungen zu § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2).
In Absatz 2 wird eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, damit die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, die den Publikations- und Mitteilungsmodus nach den Artikeln 19 bis 21 der Transparenzrichtlinie gebündelt für alle vorgeschriebenen Informationen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie umsetzt, auch für die zusätzlichen Angaben Anwendung finden kann. Dort finden sich die näheren Regelungen in § 27 in Verbindung mit den §§ 3a bis 3c WpAIV.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/2498 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006 | Seite |
4. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§§ 30b, 30e WpHG),
Artikel 2 Nr. 5 (§ 3a Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 die Veröffentlichungen nach § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung zusätzlich zur elektronischen Veröffentlichung auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache erfolgen.
B e g r ü n d u n g
Die neuen Regelungen in § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E ersetzen das bisher in den §§ 63, 66 und 70 der Börsenzulassungsverordnung normierte Publizitätssystem von Kapitalmarktinformationen. Die bisherigen §§ 63, 66 und 70 der Börsenzulassungsverordnung werden aufgehoben (Artikel 4 Nr. 4 und 5 des Entwurfs). Die neuen Regelungen haben zur Folge, dass die bisherige Börsenpflichtblattpublizität durch eine elektronische Form der Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen ersetzt wird.
Im Hinblick auf die angestrebte Umstellung von der Veröffentlichung in Papierform auf die elektronische Veröffentlichung enthält der Entwurf keine Übergangsregelung. Eine Übergangsregelung für diesen kapitalmarktrechtlichen Spezialbereich erscheint jedoch erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass auch während der Übergangsphase keine Probleme bei der Informationsübermittlung und -veröffentlichung auftreten und der Zugriff auf die betroffenen kapitalmarktrechtlichen Informationen sämtlichen Kapitalmarktteilnehmern und sonstigen Interessierten möglich ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des gesamten deutschen Kapitalmarkts und für den Anlegerschutz. Daher sollten während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen nach § 30b WpHG-E, § 30e WpHG-E und § 3a der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E sowohl in Papierform als auch auf elektronischem Wege zur Verfügung stehen.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes – Drucksachen 16/2498, 16/2917 – zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2917 vom 12.10.2006 | Seite |
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 19 [§§ 30b, 30e WpHG], Artikel 2 Nr. 5 [§ 3a Wertpapierhandelsanzeige-und InsiderverzeichnisVO])
Anders als die Stellungnahme des Bundesrates impliziert, wird jedoch hinsichtlich der in § 30b WpHG vorgesehenen Informationen nicht durch diesen Gesetzentwurf eine Umstellung von der bisherigen Börsenpflichtblattpublizität hin zu einer elektronischen Form der Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen vorgenommen. Es handelt sich insofern vielmehr um eine Übernahme der im Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vorgesehenen Änderungen der §§ 63 und 70 BörsenZulV (siehe Bundestagsdrucksache 16/960, dort Artikel 6 des Entwurfs). Im Rahmen des EHUG ist mittlerweile im Bundestag eine Verständigung erzielt worden, die eine einheitliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 vorsieht. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dieses Ergebnis auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen.