Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
42

Zu § 30f

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Transparenzrichtlinie und gestattet es der Bundesanstalt, Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 mit Sitz in einem Drittstaat von den in den §§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Nr. 1 und 2 geregelten Pflichten zu befreien, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 29a Abs. 1 auch hier.

Mit Absatz 2 werden die Anforderungen aus Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie umgesetzt. Die Emittenten, die aufgrund einer Befreiung der Bundesanstalt nach Absatz 1 die Pflichten nach § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen müssen, haben gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Europäischen Union und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum über die dort genannten Sachverhalte zu sorgen. Informationen, die sie gemäß den ausländischen, § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechenden Regelungen in dem betreffenden Drittstaat der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen haben, müssen sie gemäß § 30e Abs. 1 veröffentlichen und der Bundesanstalt mitteilen. Eine Übermittlungspflicht gegenüber dem Unternehmensregister folgt aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs.

In Absatz 3 wird eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der die Regelungen einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 23 Abs. 4 der Transparenzrichtlinie umgesetzt werden können.