Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 31 WpHG

Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,

  1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,
  2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und vor Durchführung von Geschäften für Kunden diesen die allgemeine Art und Herkunft der Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteresse zu vermeiden.

(2) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 124 des Investmentgesetzes und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen

  1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder
  2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in ver­ständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kun­den nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ih­nen nachgefragten Arten von Finanzinstrumen­ten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei­dungen treffen können. Die Informationen kön­nen auch in standardisierter Form zur Verfü­gung gestellt werden. Die Informationen müs­sen sich beziehen auf

  1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
  2. die Arten von Finanzinstrumenten und vor­geschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
  3. Ausführungsplätze und
  4. Kosten und Nebenkosten.

Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121 Abs. 1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes enthaltenen Informationen als angemessen im Sinne des Satzes 1.

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolio­verwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anla­geziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kun­den ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienst­leistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Ge­schäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rah­men der Finanzportfolioverwaltung den Anlage­zielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend fi­nanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus er­wachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zu­sammenhang mit einer Finanzportfolioverwal­tung keine Empfehlung abgeben.

(5) Vor der Erbringung anderer als der in Ab­satz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstru­menten oder Wertpapierdienstleistungen einzu­holen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstru­mente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemes­senheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah­rungen verfügt, um die Risiken in Zusammen­hang mit der Art der Finanzinstrumente, Wert­papierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzin­strument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzin­strument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die er­forderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standar­disierter Form erfolgen.

(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 ge­nannten Informationen auf Angaben des Kun­den beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollstän­digkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig­keit unbekannt.

(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkom­missionsgeschäft, Eigenhandel, Abschluss­vermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem orga­nisierten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Geldmarktinstru­mente, Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat ein­gebettet ist, nach den Anforderungen der Richtli­nie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen oder in Bezug auf andere nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt und
  2. den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Ab­satzes 5 vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.

(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten.

(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleistungen, für die sie als professionelle Kunden eingestuft sind, über die erforderlichen Kennt­nisse und Erfahrungen verfügen, um die mit den Geschäften oder der Finanzportfolioverwal­tung einhergehenden Risiken zu verstehen, und dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anla­gerisiken entsprechend ihren Anlagezielen fi­nanziell tragbar sind.

(10) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31 d und 31e gelten ent­sprechend auch für Unternehmen mit Sitz in einem Dritt­staat, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich in einem Dritt­staat erbracht wird.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen

  1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3 notwendigen Informationen für die Kunden,
  3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von den Kunden einzuholenden Informationen,
  4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu den nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 7 Nr. 1,
  5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der Berichtspflichten nach Ab­satz 8.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.