Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 16 (§ 31)
Mit den Änderungen des § 31 Abs. 1, 2 und 3 wird von der Möglichkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, den Anwendungsbereich der Verhaltensregeln auf Wertpapiernebendienstleistungen zu erstrecken, zum Schutz des Publikums Gebrauch gemacht. Nach Absatz 1 Nr. 1 hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen und gemäß Absatz 1 Nr. 2 dafür zu sorgen, daß Interessenkonflikte vermieden werden und bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag im Kundeninteresse ausgeführt wird.
Bedeutung hat die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 auf Wertpapiernebendienstleistungen insbesondere für die Anlageberatung, aber auch hinsichtlich der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 1.
Durch die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 2 wird klargestellt, daß die Kunden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 verweigern können. Denn die Einholung der Kundenangaben erfolgt im eigenen Interesse des Kunden, damit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich ein Bild über die von seinem Kunden verfolgten Anlageziele und seine finanziellen Verhältnisse machen kann und ihm auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Informationen geben kann.