Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
| 2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter „den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen" ersetzt. |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007 | Seite |
Zu Nummer 2a – neu – (§ 31 Abs. 7 Nr. 1)
Entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 6 erster Spiegelstrich der Finanzmarktrichtlinie erfasst die geänderte Formulierung nicht nur Publikums-Sondervermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft nach den Vorgaben der OGAW-Richtlinie verwaltet werden, sondern auch von ausländischen Investmentgesellschaften nach den Anforderungen der OGAW-Richtlinie verwaltete Anteile an Investmentvermögen. Weitere Anteile an Investmentvermögen können zu den sonstigen nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne der Nummer 1 gehören, wenn sie den Kriterien des § 7 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432) entsprechen.