Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007

Seite
91

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses


2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter „den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen" ersetzt.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/6874 vom 25.10.2007

Seite
122

Zu Nummer 2a – neu – (§ 31 Abs. 7 Nr. 1)

Entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 6 erster Spiegelstrich der Finanzmarktrichtlinie erfasst die geänderte Formulierung nicht nur Publikums-Sondervermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft nach den Vorgaben der OGAW-Richtlinie verwaltet werden, sondern auch von ausländischen Investmentgesellschaften nach den Anforderungen der OGAW-Richtlinie verwaltete Anteile an Investmentvermögen. Weitere Anteile an Investmentvermögen können zu den sonstigen nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne der Nummer 1 gehören, wenn sie den Kriterien des § 7 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432) entsprechen.