Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

§ 31a WpHG

Kunden

(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpa­pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen.

(2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Ge­setzes sind Kunden, bei denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen davon ausgehen kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Professionelle Kunden im Sinne des Sat­zes 1 sind

  1. Unternehmen, die als
    1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    2. sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Fi­nanzinstitute,
    3. Versicherungsunternehmen,
    4. Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften,
    5. Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesell­schaften,
    6. Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8,
    7. Börsenhändler und Warenderivatehändler,
    8. sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a bis g erfasst wird, im Inland oder Ausland zulassungs- oder auf­sichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können;
  2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder aufsichtspflichtige Unternehmen, die mindes­tens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:
    1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme,
    2. 40 000 000 Euro Umsatzerlöse,
    3. 2 000 000 Euro Eigenmittel;
  3. nationale und regionale Regierungen sowie Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung;
  4. Zentralbanken, internationale und überstaatli­che Einrichtungen wie die Weltbank, der Inter­nationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investmentbank und andere vergleichbare internationale Organi­sationen;
  5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder aufsichtspflichtige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Investition in Finanzinstrumente besteht, und Einrichtungen, die die Verbriefung von Vermögenswerten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen als professionelle Kunden an­gesehen.

(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sind Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

(4) Geeignete Gegenparteien sind Unterneh­men im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 so­wie Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 12. Den geeigneten Gegenparteien stehen gleich

  1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mit Sitz im In- oder Ausland,
  2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit­gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates als geeignete Gegenparteien im Sinne des Arti­kels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi­nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABI. EU Nr. L145S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, wenn diese zugestimmt haben, für alle oder ein­zelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei behan­delt zu werden.

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann ungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete Gegenparteien als professionelle Kunden oder Pri­vatkunden und professionelle Kunden als Privat­kunden einstufen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss seine Kunden über eine Ände­rung der Einstufung informieren.

(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ein­stufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinbarung über die Änderung der Einstufung bedarf der Schriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpa­pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies ausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss professionelle Kun­den im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbezie­hung darauf hinweisen, dass sie als professionelle Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht. Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kun­den vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sach­verstand, die Erfahrungen und Kenntnisse der Kunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. Novem­ber 2007 Bestand. Diese Kunden sind über die Vo­raussetzungen der Einstufung nach den Absät­zen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung der Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informie­ren.

(7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens als professioneller Kunde eingestuft wer­den. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewer­tung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sach­verstandes in der Lage ist, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften eine Anlageent­scheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:

  1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Fi­nanzinstrumente gehandelt werden, für die er als professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnitt­lich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt;
  2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Fi­nanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000 Euro;
  3. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die in Betracht kommenden Ge­schäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung der Einstufung die Schutz­vorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden nicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich be­stätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis ge­nommen hat. Informiert ein professioneller Kunde im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung als professioneller Kunde beeinflussen können, begründet eine darauf beruhende fehlerhafte Ein­stufung keinen Pflichtverstoß des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim­mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim­mungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstu­fung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer Ände­rung der Einstufung nach Absatz 5 und den Krite­rien, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehal­tung der Einstufung nach den Absätzen 6 und 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.