Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
65

Zu Nummer 17 (§§ 31a bis 31h)

Zu § 31a (Kunden)

§ 31a nimmt eine Kategorisierung der Kunden entsprechend dem Anhang II in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 und Artikel 24 der Finanzmarktrichtlinie vor. Die Finanzmarktrichtlinie stellt an die Pflichten, insbesondere die Informationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gegenüber ihren Kunden unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob es sich um Privatkunden im Sinne des Absatzes 3 oder professionelle Kunden im Sinne des Absatzes 2 handelt. Zu Privatkunden im Sinne des Absatzes

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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3 zählen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen. Der Kunde ist bereits entsprechend seiner Einstufung zu behandeln, wenn Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbracht oder angebahnt werden. Charakteristisch für professionelle Kunden ist, dass sie Anlageentscheidungen selbst treffen und die mit ihrer Anlageentscheidung verbundenen Risiken angemessen einschätzen können. Absatz 2 Nr. 1 setzt Anhang II Nr. I.1 der Finanzmarktrichtlinie um. Danach sind die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Unternehmen, Regierungen oder Institutionen grundsätzlich als professionelle Kunden anzusehen. Kennzeichnend für die professionellen Kunden der Nummer 1 ist, dass es sich um institutionelle Anleger handelt, die im Rahmen einer EU-Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden. Buchstabe h enthält eine Auffangregel für sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a bis g erfasst wird.

Nummer 2 erfasst entsprechend Nummer I.2 des Anhanges II der Finanzmarktrichtlinie nicht beaufsichtigte oder zugelassene Unternehmen, die mindestens zwei der genannten Kriterien erfüllen.

Nummer 3 erfasst unter anderem nationale und regionale Regierungen. Dazu zählen neben dem Bund und den Ländern auch Landkreise und Kommunen.

Nummer 4 erfasst internationale und überstaatliche Einrichtungen.

Nummer 5 erfasst nicht zugelassene oder beaufsichtigte institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage von Finanzinstrumenten einschließlich dem Betreiben der entsprechenden Finanzierungsgeschäfte besteht.

Absatz 4 Satz 1 definiert „geeignete Gegenparteien“ und setzt Artikel 24 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Finanzmarktrichtlinie führt einen neuen Begriff „geeignete Gegenparteien“ ein, welcher dem deutschen Recht bislang unbekannt war. Geeignete Gegenparteien bedürfen aufgrund ihrer Erfahrungen am Kapitalmarkt eines geringeren Schutzes als andere Kunden. Im Übrigen sind geeignete Gegenparteien wie Kunden zu behandeln (vgl. Erwägungsgrund 40 der Finanzmarktrichtlinie); dies gilt insbesondere, sofern für alle oder einzelne Geschäfte zwischen den Vertragspartnern ein höheres Schutzniveau vereinbart wurde. Sofern geeignete Gegenparteien zugestimmt haben, als solche behandelt zu werden, ist eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nicht erforderlich. Für Prüfungszwecke kann, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei Zustimmung die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Satz 1 macht zugleich von der in Artikel 24 Abs. 4 Unterabs. 1 der Finanzmarktrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, auch Unternehmen und Einrichtungen in Drittländern außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in die Regelung einzubeziehen.

Satz 2 setzt Artikel 24 Abs. 3 und 4 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Den Mitgliedstaaten wird nach Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie das Ermessen eingeräumt, weitere Unternehmen als geeignete Gegenparteien anzusehen. Von diesem Ermessen wird Gebrauch gemacht. Nummer 1 der Vorschrift verweist auf die in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Schwellenwerte und bezieht Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland ein. Damit stellt die Vorschrift auf dieselben Schwellenwerte ab, wie sie nach Anhang II Nr. I. 2 für die Einordnung professioneller Kunden gelten. Drittstaaten werden von der Vorschrift erfasst.

Absatz 4 Nr. 2 berücksichtigt die Vorgaben des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie, wonach im Falle eines grenzüberschreitenden Geschäftes das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Status der geeigneten Gegenpartei insoweit Rechnung zu tragen hat, wie sich dieser nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates ergibt. Hat der Mitgliedstaat sein Ermessen gemäß Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie nicht ausgeübt, so kann ein Unternehmen dieses Mitgliedstaates nicht als geeignete Gegenpartei im Sinne des § 31b angesehen werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Wertpapierdienstleistungsunternehmen können Unternehmen nach Satz 2 als geeignete Gegenparteien behandeln, wenn sie mit diesen eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben (vgl. Artikel 24 Abs. 3 Unterabs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2 der Finanzmarktrichtlinie).

Absatz 5 setzt Artikel 28 der Durchführungsrichtlinie um. Die Entscheidung über die Einstufung obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Damit einher geht die Möglichkeit, geeignete Gegenparteien als professionelle Kunden oder Kleinanleger oder professionelle Kunden als Kleinanleger einzustufen. Über eine Änderung der Einstufung muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden informieren.

Die Absätze 6 und 7 regeln Änderungen der Einstufungen auf Antrag der Kunden.

Absatz 6 setzt Anhang II Nr. I.4 Abs. 2 bis 4 der Finanzmarktrichtlinie um. Auf Antrag können professionelle Kunden als Privatkunden eingestuft werden. Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf diese Vereinbarung der Schriftform. Soweit die Vereinbarung keine besonderen Festlegungen enthält, wird davon ausgegangen, dass die Änderung der Einstufung die gesamte Geschäftsbeziehung betrifft. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre professionellen Kunden darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung besteht und dass die Änderung der Einstufung mit einem höheren Schutzniveau für den Kunden einhergeht.

Gemäß Anhang II Nr. II.1, der durch Absatz 7 umgesetzt wird, können auf Antrag des Privatkunden oder aufgrund der Entscheidung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auch Höherstufungen vorgenommen werden. Da hierdurch Schutzinteressen des Kunden berührt sind, ist dieses Verfahren an enge Voraussetzungen geknüpft. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat eine Bewertung vorzunehmen, ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, grundsätzlich oder zumindest für eine bestimmte Art von Geschäften seine Anlageentscheidung selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Der Bewertungsspielraum der Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird insoweit eingeschränkt, als eine Höherstufung nicht in Betracht kommt, wenn der Privatkunde nicht mindestens zwei der drei in Absatz 7 genannten Kriterien erfüllt. Die Entscheidung über die Einstufung obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
67

Details zu den Kriterien für eine Rückstufung und eine Höherstufung sowie das dabei zu beachtende Verfahren gemäß Anhang II Nr. II.1 und II.2 der Finanzmarktrichtlinie werden gemäß Absatz 8 in einer entsprechenden Rechtsverordnung umgesetzt.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
105

  1. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG-E)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 klarzustellen, worauf sich der erhebliche Umfang bezieht.

    B e g r ü n d u n g

    Ohne Konkretisierung liegt eine für die Praxis unbrauchbare Leerformel vor. „Erheblich“ setzt einen Vergleichsmaßstab voraus. Dies kann sein:

    • das Gesamtvermögen des Kunden,
    • sein Geldvermögen im Sinne von Nummer 2 oder
    • der Umsatz an dem betreffenden Markt, an dem der Kunde z. B. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach Nummer 3 gehandelt hat.
  1. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 6 – neu –, Abs. 7a – neu – WpHG-E)

    In Artikel 1 Nr. 17 wird § 31a wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

      „Der als professionell eingestufte Kunde muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über alle Änderungen informieren, die seine Einstufung beeinflussen können.“

    2. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

      „(7a) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann bestehende professionelle Kunden auch weiterhin als solche behandeln, wenn es diese Kategorisierung auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden vorgenommen hat und dies in vernünftigem Rahmen die Sicherheit schafft, dass der Kunde angesichts der Natur der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen in der Lage ist, seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die Kunden über die Voraussetzungen für die Kategorisierung nach diesem Gesetz informieren.“

    B e g r ü n d u n g

    Zu Buchstabe a

    Die Ergänzung von § 31a Abs. 7 um Satz 6 trägt den Anforderungen im Anhang II Abschnitt II.2 letzter Unterabsatz der Finanzmarktrichtlinie Rechnung. Danach sind professionelle Kunden dafür verantwortlich, die

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
106

  1. Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Diese Verpflichtung trägt dazu bei, dass den Wertpapierfirmen eine sachgerechte Einstufung der Kunden jederzeit ermöglicht wird.

    Zu Buchstabe b

    Diese Bestimmung setzt Artikel 71 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II.2 Unterabs. 3 der Finanzmarktrichtlinie um und soll Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung von Bestandskunden vermeiden. Wurden Kunden bereits in der Vergangenheit aufgrund vergleichbarer Parameter und Verfahren als professionelle Kunden eingestuft, sollten sie diesen Status auch weiterhin beibehalten können.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
2

  1. Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG)

    Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu entsprechen. Die Formulierung „zehn Geschäfte von erheblichem Umfang" in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG-E entspricht dem Wortlaut des Anhangs II, II.1 (Einstufungskriterien) der EU-Finanzmarktrichtlinie.

  1. Artikel 1 Nr. 17 (§ 31a Abs. 7 Satz 6 – neu, Abs. 7a – neu – WpHG)
    1. Die Bundesregierung wird dem Vorschlag des Bundesrates Rechnung tragen, indem ein neuer Satz 6 zur Informationspflicht von professionellen Kunden über wesentliche Änderungen aufgenommen wird.
    2. Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur Behandlung von Bestandskunden prüfen.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
27

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • (6) Ein professioneller Kunde kann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Einstufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinbarung über die Änderung der Einstufung bedarf der Schriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies ausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss professionelle Kunden am Anfang einer Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass sie als professionelle Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht.

    • (6) Ein professioneller Kunde kann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Einstufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinbarung über die Änderung der Einstufung bedarf der Schriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies ausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss professionelle Kunden im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass sie als professionelle Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht. Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden vor dem

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
28

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    • 1. November 2007 auf der Grundlage eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sachverstand, die Erfahrungen und Kenntnisse der Kunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. November 2007 Bestand. Diese Kunden sind über die Voraussetzungen der Einstufung nach den Absätzen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung der Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informieren.

    • (7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens als professioneller Kunde eingestuft werden. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewertung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorauszugehen, ob der Kunde auf Grund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, grundsätzlich oder für eine bestimmte Art von Geschäften eine Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:

    • (7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens als professioneller Kunde eingestuft werden. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewertung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorauszugehen, ob der Kunde auf Grund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften eine Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:

      1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, für die er als professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt;

      1. unverändert

 

      1. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000 Euro;

      1. unverändert

 

      1. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die in Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.

      1. unverändert

 

    • Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung der Einstufung die Schutzvorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden nicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich bestätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

    • Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung der Einstufung die Schutzvorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden nicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich bestätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat. Informiert ein professioneller Kunde im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung als professioneller Kunde beeinflussen können, begründet eine darauf beruhende fehlerhafte Einstufung keinen Pflichtverstoß des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

    • (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstufung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer Änderung der Einstufung nach Absatz 5 und den Kriterien, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen bei einer Änderung der Einstufung nach den Absätzen 6 und 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

    • (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstufung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer Änderung der Einstufung nach Absatz 5 und den Kriterien, dem Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehaltung der Einstufung nach den Absätzen 6 und 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
11

Zu Nummer 17 (§§ 31a bis 31h)

Zu § 31a Abs. 6 Satz 4

Durch die Einfügung der Angabe wird klargestellt, dass die Informationspflicht hinsichtlich der Einstufung als professioneller Kunde nicht gegenüber den „geborenen“ professionellen Kunden im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, 3 bis 5, sondern nur gegenüber den „gekorenen“ nach Absatz 7 und den „geborenen“ nach Absatz 2 Nr. 2 besteht. Bei den „geborenen“ professionellen Kunden gemäß Absatz 2 Nr. 1 kann davon ausgegangen werden, dass sie sich ihrer Einstufung bewusst sind. Bei den Kunden des Absatzes 2 Nr. 2 handelt es sich zwar auch um „geborene“ professionelle Kunden, aber nur dann, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind. Hier besteht ein Informationsbedürfnis, dass beide Seiten, Unternehmen und Wertpapierdienstleistungsfirma, vom Vorliegen der Kriterien ausgehen. Diese Unterscheidung hinsichtlich der Benachrichtigungspflicht entspricht Anhang II Abschnitt I Nr. 4 zweiter Unterabs. der EU-Finanzmarktrichtlinie: Die Kunden im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 werden als „Rechtspersönlichkeiten“ und die Kunden im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 als „Unternehmen“ bezeichnet. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich ausdrücklich auf Unternehmen.

Zu § 31a Abs. 6 Satz 5 – neu –

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 71 Abs. 6 der EU-Finanzmarktrichtlinie und entspricht einem Petitum des Bundesrates. Sie schafft auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage eine Übergangsregel zur Kundeneinstufung. In Deutschland gab es bisher keine gesetzlich verankerten Kundenkategorien, somit auch keine bestehenden professionellen Kunden im Sinne des Artikels 71 Abs. 6 der EU

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
12

Finanzmarktrichtlinie. Interne Unterscheidungen einzelner Institute können daher entsprechend den Vorgaben des Artikels 71 Abs. 6 der EU-Finanzmarktrichtlinie nur dann Bestand haben, wenn sie aufgrund eines angemessenen Bewertungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der jeweilige Kunde über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Von einem angemessenen Bewertungsverfahren kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn es den Vorgaben der Wohlverhaltensrichtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu § 35 Abs. 4 WpHG entspricht.

Hinsichtlich der Information der Kunden wird in der Wertpapierdienstleistungsverhaltens- und Organisationsverordnung klargestellt werden, dass die Information standardisiert erfolgen kann und eine Information auf der Website dann ausreichend ist, wenn ein Internetzugang des Kunden nachgewiesen ist.

Zu § 31a Abs. 7 Satz 2

Redaktionelle Klarstellung.

Zu § 31a Abs. 7 Satz 6 – neu –

Der neue Satz 6 entspricht einem Petitum des Bundesrates. Die entsprechende Informationspflicht des Kunden ist auch in Anhang II Abschnitt II Nr. 2 letzter Unterabs. der EUFinanzmarktrichtlinie normiert. Die unmittelbare Normierung einer Informationspflicht des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Wertpapierhandelsgesetz ist aus Gründen der Rechtssystematik nicht möglich. Das Wertpapierhandelsgesetz normiert ausschließlich aufsichtsrechtlich sanktionierte Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Durch den neuen Satz wird klargestellt, dass eine fehlerhafte Einstufung durch mangelnde Information des Kunden keine Pflichtverletzung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens begründet und eine Nachforschungspflicht nicht besteht.

Zu § 31a Abs. 8

Folgeänderung auf Grund der Einführung der Übergangsregelung für die Einstufung von professionellen Bestandskunden (Absatz 6 Satz 5 – neu –): Die Verordnungsermächtigung wird erweitert in Bezug auf Einzelheiten zu den Vorgaben für die Beibehaltung der bisherigen Kundeneinstufung.